Full text: Bismarcks Staatsrecht.

355 
und durch Art. 43 der Verfassung ausgesprochene Unverletzbarkeit 
der Person des Königs oder die Notwendigkeit verantwortlicher 
Gegenzeichnung Meiner Regierungsakten die Natur selbständiger 
Königlicher Entschließungen benommen hätte. Es ist die Aufgabe 
Meiner Minister, Meine verfassungsmäßigen Rechte durch Ver= 
wahrungen gegen Zweifel und Verdunkelungen zu vertreten; 
das Gleiche erwarte Ich von allen Beamten, welche Mir den 
Amtseid geleistet haben. Mir liegt es fern, die Freiheit der 
Wahlen zu beeinträchtigen, aber für diejenigen Beamten, welche 
mit der Ausführung Meiner Regierungsakte betraut sind und 
deshalb ihres Dienstes nach dem Disziplinargesetze enthoben 
werden können, erstreckt sich die durch den Diensteid beschworene 
Pflicht auf Vertretung der Politik Meiner Regierung auch bei 
den Wahlen. Die treue Erfüllung dieser Pflicht werde Ich mit 
Dank erkennen und von allen Beamten erwarten, daß sie sich 
in Hinblick auf ihren Eid der Treue von jeder Agitation gegen 
Meine Regierung auch bei den Wahlen fernhalten. 
Berlin, den 4. Januar 1882. 
Wilhelm. 
von Bismarck. 
An das Staats=Ministerium.“ 
Amtlich wurde dieser Erlaß, wie folgt, erläutert: ¹²⁹) 
„Das Wort des Königs an das Staatsministerium ist ein 
vollkommen getreuer Ausfluß der preußischen Verfassungsurkunde; 
es enthält keine Neuerung, wendet sich aber gegen Versuche, 
Neuerungen herbeizuführen, über die zu Recht bestehende Ver= 
fassung hinaus. An den bestehenden Verhältnissen nicht rütteln 
zu lassen, ist auch heute noch der Wille des Monarchen wie vor 
zwanzig Jahren, wo des Königs Majestät vom Thron herab die 
Worte verkündete: 
„Niemals kann Ich zulassen, daß die fortschreitende Ent= 
faltung unseres inneren Staatslebens das Recht der Krone, 
¹²⁹) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 11. Januar 1882. 
23*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.