Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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verantwortlich: ich kan mich verantwortlich machen für meine 
eigenen Handlimgen und kann mich auch verantwortlich ge= 
macht haben durch eine Bürgschaft, die ich übernehme für 
Handlungen eines anderen, und ich habe mich verantwortlich 
gemacht auch für alle Handlungen meines Königs, die ich gegen= 
zeichne, und auch für die, welche ich nicht gegenzeichne, werde ich 
am letzten Ort die Verantwortlichkeit gern übernehmen. Das 
ändert also gar nichts am Königsrecht. Die Regierungsakte, 
welche zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung bedürfen, sie 
bleiben doch Regierungsakte des Königs. Sie werden ja als 
solche hier in der Verfassung ausdrücklich bezeichnet: „Regierungs= 
akte „des Königs“ bedürfen zur ihrer Gültigkeit der Gegen= 
zeichnung.“ ¹³³) Sind sie gegengezeichnet, werden sie dadurch 
etwa „ministerielle“ Akte? Ist der König dabei Nebensache und 
der Minister die Hauptsache? Die ministerielle Unterschrift, die 
tief unten in der Ecke steht? Ja, wie Sie das mit der weit= 
getriebenen Verehrung, die der Herr Vorredner für die König= 
liche Stellung hat, zusammenbringen wollen, daß Sie den 
Hauptaccent von den beiden Unterschriften, die untereinander 
stehen, wie unter diesem Erlaß, auf die Ministerunterschrift 
legen, verstehe ich nicht. Es ist ganz erklärlich, wenn man sich 
denkt, daß in Ihrer Idee der König so hoch steht, und noch höher, 
bis in die Wolken hinein, wo ihn kein Mensch mehr merkt und 
kein Mensch mehr spürt, vor lauter Verehrung; nicht aus Herr= 
sucht stellen Sie ihn so hoch, nein, aus lauter Verehrung für 
das Königstum, sodaß er zuletzt, wie früher der geistliche Kaiser 
in Japan, alle Jahre einmal an einem hohen Festtage gezeigt 
wird von unten, auf einem Gitter gehend, so daß man nur seine 
Sohlen sehen kann. Auf diese Weise wird jedenfalls eine kon= 
stitutionelle Hausmeierei ausgebildet, noch mehr, als sie bei den 
Karolingern mit ihren Schattenkönigen bestand. Bei uns aber 
¹³³) efr. Art. 44 der „Verfassungsurk. f. d. preuß. Staat.“ Derselbe lautet: 
„Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des 
Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher 
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“
	        
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