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verantwortlich: ich kan mich verantwortlich machen für meine
eigenen Handlimgen und kann mich auch verantwortlich ge=
macht haben durch eine Bürgschaft, die ich übernehme für
Handlungen eines anderen, und ich habe mich verantwortlich
gemacht auch für alle Handlungen meines Königs, die ich gegen=
zeichne, und auch für die, welche ich nicht gegenzeichne, werde ich
am letzten Ort die Verantwortlichkeit gern übernehmen. Das
ändert also gar nichts am Königsrecht. Die Regierungsakte,
welche zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung bedürfen, sie
bleiben doch Regierungsakte des Königs. Sie werden ja als
solche hier in der Verfassung ausdrücklich bezeichnet: „Regierungs=
akte „des Königs“ bedürfen zur ihrer Gültigkeit der Gegen=
zeichnung.“ ¹³³) Sind sie gegengezeichnet, werden sie dadurch
etwa „ministerielle“ Akte? Ist der König dabei Nebensache und
der Minister die Hauptsache? Die ministerielle Unterschrift, die
tief unten in der Ecke steht? Ja, wie Sie das mit der weit=
getriebenen Verehrung, die der Herr Vorredner für die König=
liche Stellung hat, zusammenbringen wollen, daß Sie den
Hauptaccent von den beiden Unterschriften, die untereinander
stehen, wie unter diesem Erlaß, auf die Ministerunterschrift
legen, verstehe ich nicht. Es ist ganz erklärlich, wenn man sich
denkt, daß in Ihrer Idee der König so hoch steht, und noch höher,
bis in die Wolken hinein, wo ihn kein Mensch mehr merkt und
kein Mensch mehr spürt, vor lauter Verehrung; nicht aus Herr=
sucht stellen Sie ihn so hoch, nein, aus lauter Verehrung für
das Königstum, sodaß er zuletzt, wie früher der geistliche Kaiser
in Japan, alle Jahre einmal an einem hohen Festtage gezeigt
wird von unten, auf einem Gitter gehend, so daß man nur seine
Sohlen sehen kann. Auf diese Weise wird jedenfalls eine kon=
stitutionelle Hausmeierei ausgebildet, noch mehr, als sie bei den
Karolingern mit ihren Schattenkönigen bestand. Bei uns aber
¹³³) efr. Art. 44 der „Verfassungsurk. f. d. preuß. Staat.“ Derselbe lautet:
„Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des
Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“