Full text: Bismarcks Staatsrecht.

Präsidialvorlagen. 
  
Man unterscheidet bekanntlich Anträge, die dem Bundesrat 
vom Reichskanzler, als sogenannte Präsidialvorlagen und 
solche, die dem Bundesrat als preußische Anträge zugehen. 
Im Herbst 1892 gab es einen heißen Kampf zwischen den Parteien, 
als es hieß: die Militärvorlage sei dem preußischen Ministerium 
nur zur Kenntnisnahme, nicht zur Beurteilung mitgeteilt 
worden. In einem Teil der Presse, insbesondere der „National= 
Zeitung", wurde über dieses Verfahren lebhaft Klage geführt. 
In der „Nordd. Allgem. Ztg.“ wurde darauf geantwortet: 
„Es ist diesmal nicht anders verfahren worden, wie seither 
bei allen Militärvorlagen. Hat der preußische Kriegsminister 
die Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers zur Ausarbeitung 
eines eingreifenden Militärgesetzes, so setzt er sich zunächst mit 
den übrigen deutschen Kriegsministern in Verbindung, um deren 
Ansichten und Wünsche kennen zu lernen. Ist seine Arbeit so= 
weit gereift, daß sich übersehen läßt, ob und welche finanzielle 
Wirkung sie haben würde, so tritt er mit dem Reichsschatzamt 
in Verkehr, welches nun seinerseits in wichtigen Fällen ebenfalls 
zunächst die Verständigung mit den korrespondierenden Finanz= 
behörden der Einzelstaaten durch schriftlichen Verkehr oder durch 
mündliche Rücksprache zu suchen pflegt. Ist dann ein Ein= 
verständnis erzielt, oder ein Entschluß gefaßt, so wird die Ge= 
nehmigung des Kaisers zur Einbringung der Vorlage in den 
Bundesrat als Präsidialvorlage durch den Reichskanzler er= 
beten.“
	        
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