Präsidialvorlagen.
Man unterscheidet bekanntlich Anträge, die dem Bundesrat
vom Reichskanzler, als sogenannte Präsidialvorlagen und
solche, die dem Bundesrat als preußische Anträge zugehen.
Im Herbst 1892 gab es einen heißen Kampf zwischen den Parteien,
als es hieß: die Militärvorlage sei dem preußischen Ministerium
nur zur Kenntnisnahme, nicht zur Beurteilung mitgeteilt
worden. In einem Teil der Presse, insbesondere der „National=
Zeitung", wurde über dieses Verfahren lebhaft Klage geführt.
In der „Nordd. Allgem. Ztg.“ wurde darauf geantwortet:
„Es ist diesmal nicht anders verfahren worden, wie seither
bei allen Militärvorlagen. Hat der preußische Kriegsminister
die Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers zur Ausarbeitung
eines eingreifenden Militärgesetzes, so setzt er sich zunächst mit
den übrigen deutschen Kriegsministern in Verbindung, um deren
Ansichten und Wünsche kennen zu lernen. Ist seine Arbeit so=
weit gereift, daß sich übersehen läßt, ob und welche finanzielle
Wirkung sie haben würde, so tritt er mit dem Reichsschatzamt
in Verkehr, welches nun seinerseits in wichtigen Fällen ebenfalls
zunächst die Verständigung mit den korrespondierenden Finanz=
behörden der Einzelstaaten durch schriftlichen Verkehr oder durch
mündliche Rücksprache zu suchen pflegt. Ist dann ein Ein=
verständnis erzielt, oder ein Entschluß gefaßt, so wird die Ge=
nehmigung des Kaisers zur Einbringung der Vorlage in den
Bundesrat als Präsidialvorlage durch den Reichskanzler er=
beten.“