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Diese Erklärung fand jedoch in Friedrichsruh den ent=
schiedensten Widerspruch. Fürst Bismarck ließ durch die „Ham=
burger Nachrichten“ entgegnen:
„In allen ihren Teilen ist diese Darstellung, namentlich in
ihrer Bezugnahme auf die Vergangenheit, irrtümlich. Das
preußische Kriegsministerium ist an sich keine Reichsbehörde und
kein Organ des Reichs. Wenn das Reich überhaupt einen
Kriegsminister hat, so kann das theoretisch nur der Reichskanzler
sein, der alleinige verantwortliche Reichsminister. Und der Reichs=
kanzler kann, genau genommen, in dieser Eigenschaft nicht ein=
mal nach dem Gesetze vom 17. März 1878 reichsgesetzlich ver=
treten werden, da der preußische Kriegsminister zu den „Vor=
ständen der dem Reichskanzler untergeordneten „obersten Reichs=
behörden“ nicht gerechnet werden kann. Die Schwierigkeiten,
welche aus dieser staatsrechtlichen Situation für die Reichs=
geschäfte hervorgehen konnten, sind in der Vergangenheit durch
die persönlichen Beziehungen zwischen dem Reichskanzler und
dem jeweiligen preußischen Kriegsminister jederzeit mit Erfolg
überwunden worden, und Friktionen, welche dadurch gelegentlich
entstanden, daß die Freiheit der kollegialischen Beziehungen des
Ministeriums durch vorgängige Feststellung der königlichen
Willensmeinung von seiten der Militärverwaltung beschränkt
worden war, haben stets rechtzeitig ihre Erledigung im per=
sönlichen Sinne gefunden. Postalische Fragen und andere
analoge, der Reichsverwaltung ausschließlich zustehende Gebiete,
lassen eine technische Vorbereitung durch die kompetenten Reichs=
behörden ebenso natürlich erscheinen, wie auf militärischem Ge=
biete die preußische Vorbereitung, da im Militär die Schwerkraft
der Verwaltung nicht in Reichsbehörden, sondern im preußischen
Ministerium liegt. . . . Von dieser Praxis ist so gut wie nie=
mals abgewichen worden; in den wenigen Fällen, wo es aus=
schließlich geschah, ist auf reichskanzlerisches Einschreiten jederzeit
die Remedur durch Anerkennung des Grundsatzes erfolgt, daß
zur Nachsuchung der Allerhöchsten prinzipiellen Genehmigung
einer Änderung in der Gesetzgebung das Votum nicht nur des