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Art der Beamten, außerhalb der eigenen Wahl tätig zu sein,
und unterscheidet da zwischen zwei Kategorieen der Beamten,
den politischen und den unpolitischen. Beiden soll die Freiheit,
zu wählen, wie sie wollen, gar nicht beschränkt werden. Aber
von den politischen Beamten spricht Se. Majestät die Meinung
aus, daß ihr Eid der Treue sie verpflichtet: „die Politik Meiner
Regierung zu vertreten“, nachdem vorher gesagt ist, in bezug auf
die Minister, daß gegen Zweifel, Verdunkelung und Entstellung
die Vertretung der Königlichen Rechte erwartet wird.“ Ich ver=
stehe darunter, daß ein politischer Beamter bei aller Freiheit der
Wahl, wenn er z. B. fortschrittlich wählen wollte, doch der Ver=
pflichtung nicht überhoben wäre, Lügen, was ich vorhin „poli=
tische Brunnenvergiftung“ nannte, zu widerlegen nach seinem
besten Gewissen, und wenn es ein Mann von Ehre ist und von
Gewissen, so wird er das wahrscheinlich tun und sagen: ich ge=
höre nicht zu der Partei der Regierung, ich bin gegen sie, aber
das ist nicht wahr, das ist eine Übertreibung. Ist das zu viel?
Sollen sie sich der Lüge mitschuldig machen, indem sie dazu
schweigen, wenn sie es besser wissen? Und von den unpolitischen
Beamten verlangt eigentlich Se. Majestät nichts. Der Erlaß
erwartet, daß sie sich der Agitation, feindlich oder nicht, aber der
Agitation gegen die Regierung des Königs auch bei den Wahlen
enthalten werden. Das ist eine Forderung, ich möchte sagen,
des Anstandes. Der Erlaß schreibt ja nichts vor, er befiehlt
nicht, er droht nicht, er stellt keine Nachteile in Aussicht, er
sagt bloß, welche Tragweite der König, dem sie geschworen
haben, dem Eide beilegt, er bringt diesen Eid in Erinnerung und
überläßt es nun dem Takte und Gewissen des beteiligten Be=
amten, seinen Weg danach zu finden.
Ich kann mich also dahin resümieren, daß Se. Majestät der
König vollständig berechtigt war nach der Verfassung und nach
den preußischen Gesetzen, sich in der Weise, wie geschehen, zu
äußern, daß ich vollständig im stande bin, die Verantwortlichkeit,
die ich durch die Kontrasignatur übernommen habe, der Ver=
fassung und dem Gesetze gegenüber zu tragen, daß ich als Reichs=