Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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„Wir bekommen schließlich zwei verschieden veranlagte Kate= 
gorieen von Abgeordneten. Die einen, die die Zeit des Schlusses 
garnicht abwarten können, um ihre Geschäfte, worin sie schwer 
vermißt werden, wieder aufzunehmen, die anderen, die bedauern 
und seufzen, wenn sie der liebgewordenen Gewohnheit, hier öffent= 
lich zu sprechen, und den Fraktionen und Kommissionen beizu= 
wohnen und den ganzen öffentlichen und kameradschaftlichen Be= 
ziehungen entsagen müssen, weil sie in Gottes Welt weitere 
Beschäftigungen eigentlich nicht haben, wenigstens keine solche, die 
sie lieben. Wenn ich mir einen Beamten in guten oder 
geringen Verhältnissen denke, der nach einer Reichs= 
tagssitzung bei gutem Sommerwetter in warmen Tagen 
wieder seine staubigen Bureaus besuchen und seinen 
strengen Dienst tun soll und demselben Vorgesetzten 
wiederum eine gewisse Anerkennung zollen soll, auf 
den er bis dahin von seinen kurulischen Sessel mit 
einer gewissen Geringschätzung herabgeblickt hat, von 
der Höhe des Abgeordneten, so begreife ich, daß den, 
wenn er an die Annehmlichkeiten des vergangenen par= 
lamentarischen Lebens zurückdenkt, ein gewisses Heim= 
weh beschleicht, und er wegen Ermüdung durch die par= 
lamentarischen Arbeiten einen berechtigten Badeurlaub 
anstrebt.“ 
Das Jahr 1882 brachte sodann den Allerhöchsten Erlaß vom 
4. Januar desselben Jahres, der im vorhergehenden Kapitel be= 
handelt wird, und der am 20. Dezember 1893 und am 5. Mai 1896 
durch ministerielle Verfügungen aufs neue den Beamten einge= 
schärft wurde. 
Vierzehn Tage vorher war amtlich das Verhältnis der 
Beamten zu den Wahlen erörtert worden. Es heißt in dieser 
Darlegung:¹⁴²) 
„Eine der schwierigsten und zugleich wichtigsten Fragen über 
die Stellung der Beamten im Verfassungsstaat, besonders bei 
¹⁴²) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 21. Dezember 1881.
	        
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