Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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besonders der politischen Beamten nicht erschöpft. Daß letztere 
eine besondere Stellung einnehmen, ist ausdrücklich auch von 
jenem Redner anerkannt worden, indem er auf die Bestimmungen 
hinwies, „die eine ganze Reihe von Beamtenkategorien unter die 
Disponibilität stellen“. Er hat andererseits anerkannt, daß der 
Minister seine Verantwortlichkeit nur ausüben kann durch die 
ihm nachgeordneten Beamten. 
Daraus, sollte man glauben, ergibt sich von selbst, daß die= 
jenigen Beamten, in deren Händen wesentlich die politische Ver= 
tretung der Staatsgewalt liegt, wenn und insoweit sie überhaupt 
ihre Rechte als Wähler und Staatsbürger ausüben, die Re= 
gierung unterstützen.“ 
Dieselbe amtliche Stelle äußerte sich im Dezember 1883 über 
das Thema: „Die Wahlfreiheit und die Beamten“ wie folgt: ¹⁴⁵) 
„Als vor nunmehr drei Jahren das Verhältnis der Beamten 
zu den Wahlen Gegenstand der öffentlichen Erörterung wurde, 
stellte ein an das Staatsministerium gerichteter Allerhöchster 
Erlaß vom 4. Januar 1882 fest, „für diejenigen Beamten, welche 
mit der Ausführung von Regierungsakten betraut seien, erstrecke 
die durch den Diensteid beschworene Pflicht sich auf die Vertretung 
der Regierungspolitik auch bei den Wahlen“, von allen Beamten 
aber werde erwartet, daß sie sich, unbeschadet der Freiheit des 
Wahlrechts für ihre Personen, im Hinblick auf diesen Eid auch 
bei den Wahlen jeder Agitation gegen die Regierung enthalten 
würden. — In demselben Sinne erklärte der Reichs= 
kanzler einige Tage später dem Reichstage, seiner Auf= 
fassung nach dürften alle Beamten für ihre Person 
wählen, wie sie wollten, die Teilnahme an regierungs= 
feindlichen Agitationen aber werde für politische, zur 
Vertretung der Regierungspolitik verpflichtete Beamte 
eine Verletzung der Pflicht, für alle Beamte eine Ver= 
letzung des Anstandes einschließen. — 
Was hat nun Minister v. Puttkamer gesagt? Der Minister 
¹⁴⁵) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 19. Dezember 1883.
	        
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