Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Stellungnahme gegen die Regierung“ und dauernde „Opposition“, 
damit war alles gesagt worden, was überhaupt gesagt zu werden 
brauchte. Zwischen dem in diesen Worten bezeichneten Verhalten 
und der in dem Allerhöchsten Erlaß ausgesprochenen Erwartung, 
daß alle Beamten sich von jeder Agitation gegen die Regierung 
freihalten würden, besteht auch nicht der Schatten eines Unter= 
schiedes. Der Vizepräsident des Staatsministeriums 
hat genau dasselbe gemeint und genaudasselbe gesagt, 
was der Kaiserliche Erlaß als Richtschnur aufstellte 
und was Fürst Bismarck hervorhob, als er von den 
„Pflichten des Anstandes“ sprach, welche alle Beamten 
bei den Wahlen zu erfüllen hätten. Oder brauchte be= 
sonders nachgewiesen zu werden, daß die Nichterfüllung einer 
von dem Könige ausgesprochenen Erwartung als Verletzung einer 
Anstandspflicht und darum als Hindernis der Beförderung und 
Belohnung von Beamten angesehen werden muß? Wem das 
zweifelhaft sein sollte, der weiß überhaupt nicht, was es mit 
Beamtentum und Beamtendisziplin auf sich hat. Weil diese 
Disziplin in allen Ländern gleich unentbehrlich ist, hat Herr 
v. Puttkamer mit Fug und Recht behaupten dürfen, daß es 
innerhalb der modernen Entwicklung „unerhört wäre“, wenn eine 
Regierung das politische Verhalten ihrer Beamten völlig außer 
betracht lassen und politischen Gegnern an den von ihr zu ver= 
gebenden Vorteilen einen Anteil gewähren wollte, wie er nur 
unter der Voraussetzung vollen und unbedingten Vertrauens 
Sinn und Berechtigung hat. Die Behauptung, daß ein anderes 
Verhältnis möglich und daß eine Regierung denkbar sei, für 
welche der Unterschied zwischen Freunden und grundsätzlichen 
Gegnern nicht besteht, darf ohne weiteres in das Kapitel der 
politischen Heuchelei und derjenigen Dinge verwiesen werden, die 
allenfalls versprochen, aber nicht gehalten werden können. 
Im Gegensatz dazu hat Herr v. Puttkamer nicht mehr ver= 
langt, als von einem seiner Ehre und Würde bewußten Beamten= 
tum geleistet, — nicht mehr versprochen, als von einer auf ihre 
Selbsterhaltung und auf die Erhaltung der Staatsordnung be=
	        
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