Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Reichskanzlers und des Ministerpräsidenten, sondern auch das 
des preußischen Staatsministeriums zu den Unterlagen gehörte, 
welche dem Könige für die Allerhöchste Entschließung über die 
Genehmigung der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes zu unter= 
breiten wären. . . .“ 
Im weiteren Verlauf dieser Ausführung wurden überhaupt 
Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von „Prä= 
sidialvorlagen“ geltend gemacht, weil „Präsidialanträge im 
engeren Sinne, die der Reichskanzler als solcher ohne Rücksicht 
auf seine Eigenschaft als preußischer Bevollmächtigter stellen 
könnte, in keinem Artikel der Reichsverfassung eine Unterlage 
finden.“ Letzteres ist richtig ¹²); aber aus der tatsächlichen Ent= 
wickelung einer Reichsregierung hat sich auch als Konsequenz 
die Einbringung von Vorlagen derselben ergeben. In den 
„Hamb. Nachr.“ wurde dann auch wenigstens eine Unter= 
scheidung gemacht: 
„Ihre (der Präsidialvorlagen) Berechtigung ist praktisch 
nicht anfechtbar, wenn sie sich ausschließlich auf die Fortent= 
wickelung und auf zweifellose Konsequenzen der bestehenden 
Einrichtungen und Gesetze beziehen; sie können dann als eine 
natürliche Konsequenz der „Geschäftsleitung“ angesehen werden, 
die dem Vorsitzenden im Bundesrate, dem Reichskanzler nach 
Art. 15 der Reichsverfassung zusteht.¹³) Eingreifende neue Gesetze 
würden aber unserer Ansicht nach durch Präsidialvorlage nicht 
eingebracht werden können, und wurden es früher nicht. Nach 
Art. 7 der Reichsverfassung ist „jedes Bundesglied befugt, Vor= 
schläge zu machen und in Vorschlag zu bringen.“ Bundesglied 
aber ist nicht der Kaiser, sondern Preußen, und bei den durch 
den preußischen Bevollmächtigten zum Bundesrate, gleichviel, ob 
¹²) efr. „National=Ztg.“ vom 11. 10. 92. 
¹³) Art. 15 der „R. V.“ lautet: 
„Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte steht dem 
Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. 
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrates 
vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.“
	        
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