Full text: Bismarcks Staatsrecht.

382 
dachten Regierung gehalten werden kann. An der Hand von 
Tatsachen hat der Minister den Beweis geführt, daß der Unab= 
hängigkeit des Beamtenstandes von seiten seiner unerbetenen 
neuen Anwälte die schwersten Gefahren drohen und daß die in 
dem Allerhöchsten Erlaß vom 4. Januar 1882 aufgestellten, von 
der Staatsregierung zur unabänderlichen Richtschuur genommenen 
Grundsätze den Beamten die einzige sichere Gewähr gegen die 
Schwankungen der Zeit und der Zeitmeinungen gewähren. —“ 
Seitdem hatte die Erörterung der politischen Stellung der Be= 
amten im konstitutionellen Staat geruht, bis im Spätsommer 1899 
die Abstimmung über den Bau eines Mittellandkanals im Reichs= 
tage, wobei 2 Regierungspräsidenten und zahlreiche Landräte 
gegen die Regierung votierten, erneut das Thema aufrollte. Es 
erfolgte daraufhin unter dem 31. August 1899 nachstehender 
Erlaß des Staatsministeriums im „Reichsanzeiger“: 
„Die Königliche Staatsregierung hat zu ihrem lebhaften 
Bedauern die Wahrnehmung machen müssen, daß ein Teil der 
Beamten, welchen die Vertretung der Politik Seiner Majestät 
des Königs und die Durchführung und Förderung der Maß= 
nahmen der Regierung Seiner Majestät obliegt, sich dieser Pflicht 
nicht in vollem Maße bewußt ist. 
Nicht nur die höheren politischen Beamten, sondern auch die 
Königlichen Landräte dürfen sich in ihrer amtlichen Tätigkeit 
nicht durch die Stimmumgen ihrer Kreise und die Meinungen 
der Bevölkerung über die Maßnahmen der Regierung Seiner 
Majestät beirren lassen; sie sind berufen und verpflichtet, die 
ihnen bekannten Anschauungen derselben zu vertreten und die 
Durchführung ihrer Politik, insbesondere in wichtigen Fragen, 
zu erleichtern und das Verständnis für dieselben in der Bevöl= 
kerung zu erwecken und zu pflegen. In allen Beziehungen, in 
welche sie durch ihre amtliche Stellung mit dem öffentlichen 
Leben gebracht werden, haben sie sich gegenwärtig zu halten, daß 
sie die Träger der Politik der Regierung Seiner Majestät sind 
und den Standpunkt derselben wirksam zu vertreten haben, unter 
keinen Umständen aber auf Grund ihrer persönlichen Meinungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.