Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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die Aktion der Regierung zu erschweren berechtigt sind. Sie 
würden im anderen Falle durch ihr Verhalten die Autorität der 
Staatsregierung schwächen, die Einheitlichkeit der Staatsver= 
waltung gefährden, ihre Kraft lähmen und Verwirrung in den 
Gemütern hervorrufen. 
Ein solches Verhalten steht mit allen Traditionen der preu= 
ßischen Verwaltung im Widerspruch und kann nicht geduldet 
werden. 
Wir vertrauen, daß es genügen wird, die politischen Be= 
amten hierauf mit Ernst und Bestimmtheit hinzuweisen, und 
hoffen, daß nicht wieder ein Anlaß geboten werden wird, weiter= 
gehende Maßregeln zu treffen. 
Berlin, den 31. August 1899. 
Das Staatsministerium. 
Fürst zu Hohenlohe.“ 
Man nahm zunächst an, daß es mit dieser wohlwollend 
klingenden Verfügung sein Bewenden habe und Maßregelungen 
nicht eintreten würden. Inzwischen waren jedoch durch Aller= 
höchste Ordre vom 26. August desselben Jahres sämtliche oppo= 
nierende Beamte zur Disposition gestellt worden. 
Unmittelbar darauf brachte die amtliche „Berliner Corres= 
pondenz“, welche eine Fortsetzung der „Provinzial=Correspondenz“ 
darstellt, die nachstehende Erläuterung zu dem vorher erwähnten 
Erlaß: 
„Das Staatsministerium bringt in einem Erlaß vom 
31. August er. den politischen Beamten in eindringlicher Weise 
in Erinnerung, daß sie in ihrer amtlichen Stellung berufen und 
verpflichtet sind, die Regierungspolitik zu unterstützen und zu 
fördern, keinesfalls aber sich für berechtigt erachten dürfen, der= 
selben Hindernisse in den Weg zu legen. Diese Kundgebung 
wiederholt im wesentlichen nur diejenigen Grundsätze, die auch 
bisher in Geltung waren und im Laufe der Zeit den Beamten 
in amtlicher Form mehrfach von neuem eingeschärft worden sind. 
Wie die Staatsregierung zur Erfüllung der ihr obliegenden
	        
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