Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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bar sollte jeder zum Vorstandsmitglied einer in dem Wahlkreise 
bestehenden kaufmännischen Korporation und jeder zum Mitglied 
einer innerhalb des Wahlkreises bestehenden Handelskammer Wähl= 
bare, der das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat, sein; ferner 
sollte von den landwirtschaftlichen Vereinen nur gewählt werden, 
wer erstens das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat und 
zweitens innerhalb der Provinz des präsentationsberechtigten 
Vereins die Landwirtschaft betreibt. 
Der so zusammengesetzte Volkswirtschaftsrat sollte in die drei 
Sektionen: 1. des Handels, 2. des Gewerbes, 3. der Land= und 
Forstwirtschaft zerfallen. Jede Sektion wählt aus ihrer Mitte fünf 
Mitglieder, welche mit weiteren zehn, von den vorher bezeichneten 
Ministern Gewählten zusammen den permanenten Ausschuß des 
Volkswirtschaftsrats bilden. Die aus den einzelnen Sektionen 
dem permanenten Ausschuß angehörenden Mitglieder bilden die 
Sektionsausschüsse. Die Berufung der Ausschüsse, der Sektionen 
und des Plenums des Volkswirtschaftsrats erfolgt auf Beschluß 
des Staatsministeriums durch diejenigen Minister gemeinsam, 
welche denselben Vorlagen zur Begutachtung unterbreitet werden. 
Den Vorsitz im Volkswirtschaftsrat, den Sektionen und den Aus= 
schüssen führt einer der drei Minister: für Handel und Gewerbe, 
der öffentlichen Arbeiten und für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten, und wenn keine andere Bestimmung getroffen ist, der 
von ihnen im Dienste älteste. Jeder Staatsminister ist befugt, 
den Sitzungen des Volkswirtschaftsrats, der Sektionen und der 
Ausschüsse beizuwohnen, oder in dieselben Kommissarien zu ent= 
senden. Das Staatsministerium hat die Geschäftsordnungen für 
die Sektionen, die Ausschüsse und das Plenum des Volkswirt= 
schaftsrats festzustellen. — 
Anknüpfend an die Mitteilung von der Errichtung des Volks= 
wirtschaftsrats bemerkte der Staatssekretär des Innern, Staats= 
minister von Bötticher, gegenüber dem Handelstage am 19. No= 
vember 1880 hierzu erläuternd: 
„Es ist diese Einrichtung nicht in der Meinung getroffen 
worden, daß sie beschränkt bleiben solle auf die preußische 
 

	        
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