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der Kanzler selbst es war oder nicht, früher eingebrachten Gesetz=
vorlagen glauben wir nicht, daß sie als „Präsidialvorlagen“
jemals bezeichnet worden sind, und wenn es geschehen wäre, so
läge darin eine stilistische Vorliebe, welche ohne Einfluß auf ver=
fassungsmäßige Einrichtungen bleibt. Wir glauben aber kaum,
daß das Wort „Präsidialvorlage“ in der Vergangenheit der
bundesrätlichen Gesetzgebung Bürgerrecht gewonnen hat.“
Der Artikel in den „Hamb. Nachrichten“ wendete sich weiter
dem Anteil des preußischen Staatsministeriums bei der Vor=
bereitung wichtiger Reichstagsvorlagen zu und bemerkt:
„Die Abgabe der preußischen Stimme über das neue
Militärgesetz ist abhängig von der Instruktion, welche der
preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten der
preußischen Stimmführung zuteil werden läßt, nachdem er sich
überzeugt hat, daß er dabei im Sinne der Mehrheit des
Staatsministeriums verfährt, falls er nicht entschlossen ist, das
geschäftliche Band mit seinen Kollegen zu lösen. Der Satz,
daß der König von Preußen als Kaiser keine Vorlage ge=
nehmigen werde, von der er nicht sicher ist, daß er seine Stimme
im Bundesrate dafür im Einklange mit seinem Staats=
ministerium werde abgeben lassen, würde doch nur dann un=
zutreffend sein, wenn der König sich überhaupt von seinem
Ministerium loszusagen, oder dasselbe zu ignorieren entschlossen
ist. Der König von Preußen kann seine Stimme nicht gegen
eine Vorlage abgeben lassen, die er als Kaiser genehmigt hat;
er wird zweifellos das Bedürfnis haben, sein Ministerium zu
hören, bevor er als Kaiser das preußische Votum präjudiziert.“
An „ministerielle Verstimmungen“ glaubte der Verfasser des
Artikels in den „Hamb. Nachr.“ nicht, weil „der Reichskanzler
als preußischer Bevollmächtigter im Bundesrate nur nach den
Instruktionen des preußischen Staatsministeriums abstimmen
kann und deshalb in der Notwendigkeit ist, des Einverständnisses
seiner Kollegen sich vorher vergewissert zu haben.“ Die „Hamb.
Nachr.“ wandten sich weiter gegen die „Köln. Ztg.“, welche das
eingeschlagene Verfahren verteidigt hatte.