Full text: Bismarcks Staatsrecht.

  
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der Kanzler selbst es war oder nicht, früher eingebrachten Gesetz= 
vorlagen glauben wir nicht, daß sie als „Präsidialvorlagen“ 
jemals bezeichnet worden sind, und wenn es geschehen wäre, so 
läge darin eine stilistische Vorliebe, welche ohne Einfluß auf ver= 
fassungsmäßige Einrichtungen bleibt. Wir glauben aber kaum, 
daß das Wort „Präsidialvorlage“ in der Vergangenheit der 
bundesrätlichen Gesetzgebung Bürgerrecht gewonnen hat.“ 
Der Artikel in den „Hamb. Nachrichten“ wendete sich weiter 
dem Anteil des preußischen Staatsministeriums bei der Vor= 
bereitung wichtiger Reichstagsvorlagen zu und bemerkt: 
„Die Abgabe der preußischen Stimme über das neue 
Militärgesetz ist abhängig von der Instruktion, welche der 
preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten der 
preußischen Stimmführung zuteil werden läßt, nachdem er sich 
überzeugt hat, daß er dabei im Sinne der Mehrheit des 
Staatsministeriums verfährt, falls er nicht entschlossen ist, das 
geschäftliche Band mit seinen Kollegen zu lösen. Der Satz, 
daß der König von Preußen als Kaiser keine Vorlage ge= 
nehmigen werde, von der er nicht sicher ist, daß er seine Stimme 
im Bundesrate dafür im Einklange mit seinem Staats= 
ministerium werde abgeben lassen, würde doch nur dann un= 
zutreffend sein, wenn der König sich überhaupt von seinem 
Ministerium loszusagen, oder dasselbe zu ignorieren entschlossen 
ist. Der König von Preußen kann seine Stimme nicht gegen 
eine Vorlage abgeben lassen, die er als Kaiser genehmigt hat; 
er wird zweifellos das Bedürfnis haben, sein Ministerium zu 
hören, bevor er als Kaiser das preußische Votum präjudiziert.“ 
An „ministerielle Verstimmungen“ glaubte der Verfasser des 
Artikels in den „Hamb. Nachr.“ nicht, weil „der Reichskanzler 
als preußischer Bevollmächtigter im Bundesrate nur nach den 
Instruktionen des preußischen Staatsministeriums abstimmen 
kann und deshalb in der Notwendigkeit ist, des Einverständnisses 
seiner Kollegen sich vorher vergewissert zu haben.“ Die „Hamb. 
Nachr.“ wandten sich weiter gegen die „Köln. Ztg.“, welche das 
eingeschlagene Verfahren verteidigt hatte.
	        
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