Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Ein Gedanke, der vielfach besprochen wurde, war der, das 
Konzil auch von seiten der Fürsten durch besondere Gesandte, 
„Oratoren“, beschicken zu lassen, wie das früher üblich gewesen. 
Unter anderem befürwortete Graf Harry v. Arnim, der nord= 
deutsche Gesandte in Rom, diesen Plan. Graf Bismarck meinte 
aber in seiner Antwort ¹⁴⁹), da jene Oratoren ja doch kein Veto 
besitzen würden, sei es vorteilhafter für den Staat, das Konzil 
ganz allein gewähren zu lassen. Ebenso dachte man an den 
meisten übrigen Höfen. 
An Fürst Hohenlohe, den damaligen bayerischen Minister 
des Innern, der in einem Rundschreiben auf die hochpolitische 
Natur der Unfehlbarkeitsfrage hingewiesen und den Vorschlag 
gemacht hatte, auf einer europäischen Konferenz sich über eine 
gleichartige Haltung zu verständigen und gemeinsam Verwahrung 
gegen die einseitige Beschlußfassung des Konzils in staatskirch= 
lichen Fragen einzulegen, schrieb Graf Bismarck: 
„Wir haben ohne Zweifel in der parlamentarischen Gesetz= 
gebung, in Norddeutschland wenigstens, eine durchschlagende Waffe 
gegen jeden ungerechten Übergriff der geistlichen Gewalt. Aber 
besser ist es gewiß, wenn wir nicht gezwungen werden, von der= 
selben Gebrauch zu machen, und ich halte es daher für eine 
Wohltat, die den geistlichen wie den weltlichen Obrigkeiten er= 
wiesen wird, wenn der Konflikt zwischen beiden sich durch die 
von uns besprochenen Warnungen und Vorsorgen verhüten 
läßt. Auf unseren Episkopat hat das Kultusministerium sich be= 
müht, in vertraulichem Wege vorbeugend einzuwirken.“ 
Als Graf Arnim die Sache der Konzils=Opposition zu ener= 
gisch betrieb, wurde ihm wiederholt von dem Auswärtigen Amte 
in Berlin eingeschärft, daß er in zweiter Linie bleibe und bei 
seinen Schritten sich stets des Einvernehmens mit den deutschen 
Bischöfen versichern solle. Am 18. Juli 1870 wurde die Unfehl= 
barkeit des Papstes als ein Dogma der katholischen Kirche pro= 
klamiert. 
  
¹⁴⁹) am 25. Mai 1869.
	        
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