Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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„Die „Köln. Ztg.“ sagt über den vorliegenden Fall, es sei 
selbstverständlich, daß alle Reichsgesetze, zu denen auch die Mili= 
tärvorlage gehört, in erster Linie von den Reichsbehörden be= 
arbeitet würden. Welche Reichsbehörden haben dem Verfasser 
dabei wohl vorgeschwebt? Eigentliche militärische Reichsbehörden 
existieren nicht; die Leitung der Reichsmilitärsachen liegt, soweit 
sie nicht der Reichskanzler für sich in Anspruch nimmt, der dazu 
nur die Reichskanzlei zur unmittelbaren Verfügung haben würde, 
in den Händen des preußischen Kriegsministeriums, das keine 
Reichsbehörde ist. Der offiziöse Artikel der „Köln. Ztg.“ fürchtet, 
daß „die Grundlagen der Reichsverfassung in Frage gestellt 
werden würden, wenn es Sitte werden sollte, daß der Reichs= 
kanzler sich vor der Einbringung der Gesetzentwürfe in den 
Bundesrat vorweg unter der Hand etwa die Stimmen Preußens 
und Bayerns sichern würde.“ Nun, wir können dagegen aus 
zweifellosen Quellen versichern, daß diese Sitte seit zwanzig 
Jahren besteht . . . . Wenn die Köln. Ztg. — und ähnlich 
drücken sich offiziöse Stimmen im „Hamb. Correspondenten“ 
aus — Recht hätte, mit ihren staatsrechtlichen Deduktionen über 
unsere Gesetzvorbereitungen, so würden wir die Besorgnis nicht 
unterdrücken können, daß die Disziplinarverhältnisse im obersten 
Reichsdienst eine Lockerung und die verfassungsmäßigen Kom= 
petenzen der einzelnen Behörden eine Verdunkelung erlitten 
haben, welche für die weitere Entwickelung unseres Verfassungs= 
rechts im Reiche und in Preußen schädliche Nachwirkungen 
haben könnte.“ 
In die Erörterung über die Stellung des deutschen Kaisers 
zum Könige von Preußen ¹⁴) trat noch einmal, nachdem der Stoff 
in zahllosen Reden und Gegenreden durchgearbeitet worden war, 
Fürst Bismarck, und erleuchtete mit seiner glänzenden Sach= 
kenntnis und praktischen Erfahrung das schwierige Thema. Der 
illustre Inspirator der „Hamb. Nachr.“ knüpfte seine Darlegung 
an den Artikel der „Pol. Corresp.“ über die Präsidial= Anträge 
¹⁴) efr. „Berl. Neueste Nachrichten“ vom 18. Oktober 1892. 
Bismarcks Staatsrecht. 3
	        
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