414
Der vom Staate den Inspektoren der Volksschule erteilte
Auftrag ist, sofern sie dies Amt als Neben= oder Ehrenamt ver=
walten, jederzeit widerruflich.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
§ 3. Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden
und deren Organen zustehenden Teilnahme an der Schulaufsicht,
sowie der Art. 24 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
§ 4. Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medi=
zinal=Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.“ —
Am 2. Mai 1872 erklärte der Papst, daß er den Kardinal
Hohenlohe als deutschen Botschafter am Vatikan zurückweise.
Amtlich wurde hiergegen folgendes ausgeführt: ¹⁵⁶)
„Nach Abberufung des früheren Gesandten des Norddeutschen
Bundes bei der päpstlichen Kurie hatte Se. Majestät der Deutsche
Kaiser den Beschluß gefaßt, in der Person des Kardinals Prinzen
Gustav zu Hohenlohe einen Botschafter des Deutschen Reiches
beim Papste zu ernennen.
Die Vertreter bei dem römischen Stuhle haben nicht, wie
andere Gesandte, eigentlich diplomatische Verhandlungen zu führen;
es handelt sich in dieser Stellung weder um die Erörterung
politischer Machtfragen, noch um die Regelung internationaler
Interessen, es handelt sich wesentlich nur um die Sicherung
gegenseitigen Verständnisses und Vertrauens in bezug auf die=
jenigen Angelegenheiten, in welchen sich die Aufgaben und In=
teressen des Staates mit denen der Kirche berühren. Diese
Fragen unterliegen an und für sich allerdings der Regelung durch
die staatliche Gesetzgebung; aber die Regierung des Kaisers legt
einen großen Wert darauf, daß ihre Auffassungen und Schritte
in dieser Beziehung jederzeit eine richtige Würdigung und soweit
möglich moralische Unterstützung seitens der päpstlichen Kurie
finden und daß ein vertrauensvolles Zusammenwirken zwischen
Staat und Kirche gesichert werde.
¹⁵⁶) efr. „Provinzial=Correspondenz“ vom 8. Mai 1872.