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gesagt, daß dies wahrscheinlich der Fall sein werde; es ist auch
möglich, daß er noch mehr Fortschritte macht. Worin liegt denn
das? Doch wesentlich in der Desorganisation des Gegengewichts
bei der konservativen Partei; es liegt wesentlich darin, daß die
Regierung und namentlich ich, ihr früherer Vertreter, sich in der
Voraussetzung, daß die konservative Partei mit Vertrauen auf
sie blickt; getäuscht hat. Die Enttäuschung darüber, die bei der
Die Berufung ist bei dem Königlichen Gerichtshof für kirchliche Ange=
legenheit schriftlich anzumelden.
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher
Sitzung. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß des Gerichtshofes ausgeschlossen
oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.
Bei der Entscheidung hat der Gerichtshof nach seiner freien, aus dem ganzen
Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Überzeugung zu entscheiden.
Wird die angefochtene Entscheidung vernichtet, so hat die kirchliche Be=
hörde die Aufhebung der Vollstreckung zu veranlassen und die Wirkung der
bereits getroffenen Maßregeln zu beseitigen. Der Oberpräsident ist befugt, die
Befolgung der von ihm deshalb erlassenen Verfügungen durch Geldstrafen bis
zum Betrage von 1000 Talern zu erzwingen.
Einschreiten des Staats ohne Berufung. Kirchendiener, welche die auf
ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften der
Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb der gesetz=
lichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so schwer verletzen, daß ihr Ver=
bleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich erscheint, können
auf Antrag der Staatsbehörde durch gerichtliches Urteil aus ihrem Amte ent=
lassen werden.
Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Aus=
übung des Amtes, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der
Stelle zur Folge.
Dem Antrage muß eine Aufforderung an die vorgesetzte kirchliche Behörde
vorausgehen, gegen den Angeschuldigten die kirchliche Untersuchung auf Ent=
lassung aus dem Amte einzuleiten. Steht der Angeschuldigte unter keiner kirch=
lichen Behörde innerhalb des Deutschen Reiches, so ist derselbe zur Nieder=
legung seines Amtes aufzufordern.
Wird der Aufforderung nicht binnen gesetzter Frist Folge gegeben, oder
führt die kirchliche Untersuchung nicht binnen gesetzter Frist zur Entlassung des
Angeschuldigten aus dem Amt, so stellt der Oberpräsident bei dem Gerichtshof
für kirchliche Angelegenheiten den Aufrag auf Einleitung des Verfahrens.
In dem Urteil ist entweder die Freisprechung oder die Entlassung des An=
geschuldigten aus den von ihm bekleideten kirchlichen Ämtern auszusprechen.
Der Königliche Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten wird seinen Sitz
in Berlin haben.