Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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sondern nur zur Kenntnisnahme zugelassen wird. Und dann 
würden nach Art. 7 der Reichsverfassung die nicht instruierten 
Stimmen nicht gezählt werden. Hat denn Fürst Bismarck 
auf den sich der offiziöse Verteidiger des Reichskanzlers Graf 
Caprivi berief, die Auffassung bestätigt, die sich in des letzteren 
Verhalten dokumentierte? Durchaus nicht. Denn Fürst Bismarck 
betonte am 19. April 1871 nachdrücklich im Reichstage den 
Gegensatz, der in den Voten des nach der Erfurter Verfassung 
gedachten Staatenhauses und denen des Bundesrates liege. Dort 
wäre nicht nach Instruktionen sondern nach der persönlichen Über= 
zeugung des Mitgliedes gestimmt worden. Die Stimme im 
heutigen Bundesrat sei dagegen ein Destillat aller im öffentlichen 
Leben des betreffenden Staates, welcher stimme, mitwirkenden 
Kraft. In dem Votum liege die Diagonale aller Kräfte, die 
in dem betreffenden Staate tätig sind, um das Staatswesen zu 
bilden.¹⁵) 
Könnte das Votum Preußens in der Militärvorlage diese 
Achtung beanspruchen, wenn weder das Staatsministerium noch 
der Landtag bei der Vorbereitung des Entwurfes gehört ist, 
wenn aus all' den Kräften, die zum öffentlichen Leben in Preußen 
mitwirken, garnichts destilliert, sondern der Entwurf nur das 
Destillat des Reichskanzlers und des Kriegsministers und ihrer 
militärischen Gehilfen ist? Fürst Bismarck ging noch weiter in 
seiner Anschauung von dem notwendigen Einflusse des preußischen 
Staatsministeriums auf die Reichsgesetzgebung. Er erklärte am 
27. März 1867 wörtlich, „daß es nicht denkbar sei, daß in 
wichtigen Angelegenheiten, z. B. bei neuen Gesetzen, die Stimme 
im Bundesrate abgegeben werde, ohne die übrigen in Preußen 
verantwortlichen Ressortchefs zu fragen.“ Jede Regierung eines 
Einzelstaates bleibe für die Art verantwortlich, wie ihre Stimme 
im Bundesrate abgegeben werde. Das gleiche erklärte er am 
15. Januar 1872: „Das ist außer Zweifel, daß jede Regierung 
sehr wohltut, sich in der Lage zu halten, daß sie ihrer eigenen 
¹⁵) efr. die Details hierzu in dem späteren Kapitel „Der Bundesrat“.
	        
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