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haben bereits an mehreren Orten die Kirchenbücher mit Beschlag
belegt und an die betreffenden Aufsichtsbehörden abgegeben
werden müssen. Die zeitige Lage der Gesetzgebung gestattet in
dem größten Teile der Monarchie nicht, die Fortführung der
Personenstandsregister anderen Behörden zu übertragen und An=
ordnungen zu treffen, welche auch nur annähernd einen aus=
reichenden Ersatz zu bieten geeignet wären. Soll daher die sowohl
für den Staat als für die Beteiligten so wichtige Beurkundung
des Personenstandes nicht in Verwirrung geraten, sondern
überall gesichert bleiben, so erscheint eine Beseitigung dieses
Übelstandes, welcher durch die täglich zunehmenden Anstellungen
von Geistlichen eine stetige und rasche Ausdehnung erfahren
muß, im Wege der staatlichen Gesetzgebung sobald als tunlich
geboten.
Vermöge der Bedeutung der Ehe als der Grundlage des
gesamten Familienrechts ist die Bestimmung darüber, unter
welchen Bedingungen und Formen sie mit rechtlicher Wirkung
eingegangen werden kann, ebenso ein Gegenstand der staatlichen
Gesetzgebung wie die Feststellung des Personenstandes überhaupt.
Wenngleich die Verbindung der Eheschließung mit kirchlicher Ein=
segnung, welche in den sittlichen Beziehungen des Ehebundes
ihre Begründung und volle Berechtigung findet, seit Jahrhun=
derten besteht, so beruht doch der rechtliche Wirkungen erzeugende
Charakter der kirchlichen Trauung lediglich auf der staatlichen
Gesetzgebung, so lange, als überhaupt der Staat und nicht die
Kirche Schöpfer und Träger der rechtlichen Ordnung ist.
Nachdem die vom Staat anerkannte, und durch die Ver=
fassungsurkunde gewährleistete Gewissensfreiheit zu Entwicklungen
auf kirchlichem Gebiete geführt hat, in deren Folge die kirchliche
Trauung, beziehungsweise die Art, wie sie von den Organen
der Kirche gehandhabt wird, sich für einen großen Teil der
Staatsangehörigen zu einer Beeinträchtigung in ihren staats=
bürgerlichen Rechten oder doch zu einer ihnen lästigen Fessel bei
der Ausübung dieser Rechte gestaltet und zu den mannigfaltigsten
und erheblichsten Konflikten mit dem Staate führt, in welchen