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Aufenthalt außerhalb seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch
in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts und wenn er seinen
Wohnsitz innerhalb der letzten 6 Monate gewechselt hat, auch in
der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes. Die Bekanntmachung
muß die Vor= und Familiennamen, den Stand oder das Ge=
werbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern enthalten.
Sie ist während zweier Wochen an dem Rats= oder Gemeinde=
hause, oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeinde=
behörde bestimmten Stelle auszuhängen.
Kommen Ehehindernisse zur Kenntnis der Standesbeamten,
so hat er die Schließung der Ehe abzulehnen. Einsprachen,
welche sich auf andere Gründe stützen, hemmen die Schließung
der Ehe nicht.
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten in
Gegenwart von zwei Zeugen vor dem Standesbeamten persönlich
ihren Willen erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen,
daß diese Erklärung vom Standesbeamten in das Heiratsregister
eingetragen und daß die Eintragung von den Verlobten und
von dem Standesbeamten vollzogen wird.
Über die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine
Bescheinigung auszustellen.
Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder für nichtig erklärt
worden, so hat das Ehegericht zu veranlassen, daß dies auf
Grund einer mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen
Ausfertigung des Urteils am Rande der Heiratsurkunde ver=
merkt werde.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten
außer Kraft. Ein Gleiches gilt von den Bestimmungen, welche
die Schließung einer Ehe wegen Verschiedenheit des Religions=
bekenntnisses verbieten und welche eine staatliche Einwirkung auf
die Vollziehung der Taufe anordnen.“ —
Im Jahre 1878 starb Pio Nono. Es folgte der friedliebende
Papst Leo XIII., unter dessen Herrschaft die Ausgleichsverhand=
lungen mit dem Staate begannen. Die Wege dazu wurden
geebnet durch Unterredungen, welche der Reichskanzler im Sommer