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Landesvertretung mit Erfolg Rechenschaft ablegen kann über die
Politik, die sie am Reiche befolgt.“ Kann das das preußische
Staatsministerium, wenn es Vorlagen von höchster Wichtigkeit
nicht einer sachlichen Prüfung zu unterziehen, sondern nur formell
zur Kenntnis zu nehmen hat?
Fürst Bismarck faßt seine gesamte Anschauung über
„Präsidialvorlagen“ in eine eingehende Darstellung zusammen,
die im Anschluß an den Streit um die Beteiligung des preußischen
Staatsministeriums an der Militärvorlage im Oktober 1892 in
den „Hambg. Nachrichten“ erschien:
„Die Frage der Präsidialanträge, die jetzt aus Anlaß der
Militärvorlage diskutiert wird, ist nicht neu. Die fortschrittliche
Presse hat unter Berufung auf Art. 7 der R.=V. früher stets
die Ansicht vertreten, der Reichskanzler als solcher sei verfassungs=
mäßig nicht berechtigt, die Initiative in der Gesetzgebung aus=
zuüben; dies sei Sache der Bundesglieder. In dem angezogenen
Verfassungsartikel wird nur bestimmt, jedes Bundesmitglied
solle befugt sein, Vorschläge zu machen und zum Vortrage zu
bringen. Durch diese Bestimmung ist kein einzelner Bundesstaat
zu derjenigen Initiative verpflichtet, ohne welche die fortlaufende
Führung der Reichsgeschäfte nicht denkbar ist. Demgemäß ist
die Praxis der sogenannten Präsidialanträge fast so alt wie der
Bundesrat selbst. Die Präsidialanträge sind auch stets von
denen der preußischen Regierung genau unterschieden worden,
namentlich in dem Sinne, daß bei Präsidialanträgen das Votum
der preußischen Regierung stets als noch gar nicht abgegeben,
als noch schwebend, betrachtet wurde. Die Vorschrift des Art. 15
der Reichsverfassung, welche besagt, daß der Vorsitz im Bundes=
rate, wie die Leitung der Geschäfte, dem Reichskanzler zustehen,
ist nicht so aufzufassen, als ob mit „Leitung der Geschäfte“
lediglich die Formalien innerhalb des Bundesrates gemeint
wären; es handelt sich vielmehr um die „Leitung der Reichs=
geschäfte", welche letztere zwar dem Bundesrate obliegen, für
die aber dem Kanzler mit dem Vorsitze auch die Initiative zu=
kommt, und zwar unter Kontrolle des Kaisers, dessen Willens=