Full text: Bismarcks Staatsrecht.

460 
treu bleibt und wir für Deutschland sein altes Reichsland 
wiedergewinnen, hat der Gedanke, welchen Ew. Exzellenz aus= 
sprechen, daß solche Lande nicht verteilt, sondern zum Reichsland 
erklärt und im Namen Deutschlands verwaltet werden, schon 
nach den ersten siegreichen Schlachten die Genehmigung Sr. Ma= 
jestät des Königs erhalten. Dagegen scheint es mir unmöglich, 
mit einer solchen Stellung die Neutralität zu verbinden. Die 
neuen Lande müssen einen integrierenden Teil Deutschlands 
bilden, für dessen bisher im Westen mangelnden Schutz ihre 
Festungen die unentbehrliche Grundlage bilden. Aus ihrer Neu= 
tralität würde die Gefahr entstehen, daß sie vermöge der Sym= 
pathieen ihrer Einwohner und ihrer Truppen im Kriege nach 
Frankreich hin gravitieren, und daß diese französischen Sym= 
pathieen, welche gewiß in dem größten Teile der Bevölkerung 
zurückbleiben würden, gerade in ihrer Armee einen doppelt ge= 
fährlichen Krystallisationspunkt finden würden. 
Wie erfreulich es mir gewesen, mich mit Ew. Exzellenz in 
so wesentlichen Gesichtspunkten zu begegnen, darf ich wohl nicht 
erst ausdrücklich aussprechen. Ew. Exzellenz Schreiben ist mir 
eine neue Bürgschaft dafür gewesen, wie die Gedanken aller 
Patrioten in dem Hinblick auf das eine Ziel der Macht und des 
gesicherten Schutzes Deutschlands zusammentreffen. 
Wenn ich von Ihrem Herrn Sohne, von welchem Ihnen 
einige Tage Nachrichten gemangelt haben, etwas erfahre — was 
gerade hier im Hauptquartier schwerer ist, als man sich vorstellt 
— so werde ich Ew. Exzellenz sogleich telegraphieren. Ich hoffe, 
daß Ew. Exzellenz inzwischen direkt gute Nachrichten erhalten 
haben. v. Bismarck.“ 
Der Gesetzentwurf wegen Vereinigung von Elsaß= und 
Lothringen mit dem Deutschen Reiche bestimmte folgendes: 
1. Elsaß und Lothringen werden mit dem Deutschen Reiche 
sofort vereinigt. 
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches tritt in Elsaß 
und Lothringen am 1. Januar 1874 in Wirksamkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.