Full text: Bismarcks Staatsrecht.

468 
ins Leben, um mit demselben die Interessen der Reichslande 
wirksamer beraten zu können. Die Befugnisse des Landesaus= 
schusses waren zunächst auf die Vorberatung und Begutachtung 
der Gesetze und der Verwaltungsanordnungen von allgemeiner 
Bedeutung beschränkt. Warum dem Landesausschusse nicht als= 
bald weitergehende Befugnisse gegeben werden konnten, darüber 
sprach sich der Reichskanzler am 2. Dezember 1874 also aus: 
„Ich habe bis zu dem Zeitpunkte, wo wir die jetzt unter 
uns anwesenden Abgeordneten von Elsaß=Lothringen kennen 
lernten, einigermaßen sanguinischere Ansichten über die Mög= 
lichkeit gehabt, in Elsaß=Lothringen bald ein konstitutionelles, 
parlamentarisches Leben groß zu ziehen. — — 
Wir haben diesen Weg gewählt, damit wir, wenn wir 
sähen, die Entschlossenheit, die Neigung, die elsässer Geschäfte mit 
Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Landes zum Deutschen Reiche 
zu betreiben, ist noch nicht in hinreichendem Maße vorhanden, 
noch zuwarten können. — — 
Wir halten an den Ansichten, die früher in bezug auf die 
Herstellung einer elsässer Landesvertretung von mir geäußert 
worden sind, durchaus fest; wenn wir dem nicht näher treten 
wollten, aber vorsichtig näher treten, so würden wir auch dieses 
Statut nicht eingebracht haben, das ja einer weiteren Ausbildung 
fähig ist. 
Ehe wir weiter vorschreiten können, müssen uns weitere 
Wahlen die Probe liefern, ob dort wirklich die Elemente dauernd 
die Oberhand gewinnen, die dahin streben, die Gemüter dem 
Deutschen Reiche zu entfremden — —.“ 
Bei der Eröffnung des Landesausschusses im Juni 1875 
sprach der Oberpräsident von Moeller die Worte: 
„Das Ziel unserer gemeinsamen Arbeit sei die Wohlfahrt 
Elsaß=Lothringens, seine fortschreitende Entwicklung auf geistigem, 
wie auf materiellem Gebiete. Lassen Sie uns gemeinsam dahin 
streben, daß diese uralten Reichslande als lebendiges Glied des 
neuen Reiches dieselbe hervorragende Bedeutung erlangen, wie, 
zu Ehr und Ruhm Ihrer Vorfahren, in den besten Zeiten des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.