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Beratung vorzulegen, ehe sie den nach § 3 des Gesetzes vom
9. Juni 1871 und nach § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873
zuständigen Faktoren der Gesetzgebung zur Beschlußfassung zu=
gehen. Auch will Ich Sie ermächtigen, über Verwaltungsmaß=
regeln allgemeiner Bedeutung, welche nach der bestehenden Gesetz=
gebung nicht der Beratung oder Beschlußfassung der Bezirkstage
unterliegen, die gutachtliche Äußerung jener Versammlung zu
vernehmen.
Der Landesausschuß wird aus Mitgliedern der Bezirkstage
derart gebildet, daß die Bezirkstage eingeladen werden, je zehn
ihrer Mitglieder dazu zu wählen, sowie drei Stellvertreter, welche
für den Fall der Verhinderung der Mitglieder in der durch die
Wahl bestimmten Folgeordnung einberufen werden. Die Wahl
geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung
auf drei Jahre. Sie verliert ihre Wirkung, sobald der Gewählte
aufhört, Mitglied des Bezirkstages zu sein.
Zeit und Ort der Sitzungen zu bestimmen, behalte Ich Mir
vor. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landesausschuß
wählt in der ersten Sitzung für die Dauer der jedesmaligen
Session einen Vorsitzenden, einen Vertreter desselben, sowie die
erforderlichen Schriftführer. Er beschließt über seine Geschäfts=
ordnung und kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Kommissionen
und Berichterstatter ernennen.
Die zur Beratung bestimmten Vorlagen gehen ihm durch den
Oberpräsidenten zu, welcher berechtigt ist, den Plenarsitzungen
und den Kommissionsberatungen beizuwohnen und sich in
denselben durch Kommissarien vertreten zu lassen. Der Ober=
präsident und seine Vertreter müssen auf Verlangen jederzeit gehört
werden.
Die abzugebenden Gutachten enthalten die Beschlüsse der
Plenarversammlung und die Begründung derselben. Auch die in
der Minderheit gebliebenen Ansichten sind darin vorzutragen.
Sie werden in beglaubigter Ausfertigung dem Oberpräsidenten
durch den Vorsitzenden zugestellt.
Die Mitglieder des Landesausschusses erhalten Diäten und