Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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Beratung vorzulegen, ehe sie den nach § 3 des Gesetzes vom 
9. Juni 1871 und nach § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 
zuständigen Faktoren der Gesetzgebung zur Beschlußfassung zu= 
gehen. Auch will Ich Sie ermächtigen, über Verwaltungsmaß= 
regeln allgemeiner Bedeutung, welche nach der bestehenden Gesetz= 
gebung nicht der Beratung oder Beschlußfassung der Bezirkstage 
unterliegen, die gutachtliche Äußerung jener Versammlung zu 
vernehmen. 
Der Landesausschuß wird aus Mitgliedern der Bezirkstage 
derart gebildet, daß die Bezirkstage eingeladen werden, je zehn 
ihrer Mitglieder dazu zu wählen, sowie drei Stellvertreter, welche 
für den Fall der Verhinderung der Mitglieder in der durch die 
Wahl bestimmten Folgeordnung einberufen werden. Die Wahl 
geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung 
auf drei Jahre. Sie verliert ihre Wirkung, sobald der Gewählte 
aufhört, Mitglied des Bezirkstages zu sein. 
Zeit und Ort der Sitzungen zu bestimmen, behalte Ich Mir 
vor. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landesausschuß 
wählt in der ersten Sitzung für die Dauer der jedesmaligen 
Session einen Vorsitzenden, einen Vertreter desselben, sowie die 
erforderlichen Schriftführer. Er beschließt über seine Geschäfts= 
ordnung und kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Kommissionen 
und Berichterstatter ernennen. 
Die zur Beratung bestimmten Vorlagen gehen ihm durch den 
Oberpräsidenten zu, welcher berechtigt ist, den Plenarsitzungen 
und den Kommissionsberatungen beizuwohnen und sich in 
denselben durch Kommissarien vertreten zu lassen. Der Ober= 
präsident und seine Vertreter müssen auf Verlangen jederzeit gehört 
werden. 
Die abzugebenden Gutachten enthalten die Beschlüsse der 
Plenarversammlung und die Begründung derselben. Auch die in 
der Minderheit gebliebenen Ansichten sind darin vorzutragen. 
Sie werden in beglaubigter Ausfertigung dem Oberpräsidenten 
durch den Vorsitzenden zugestellt. 
Die Mitglieder des Landesausschusses erhalten Diäten und
	        
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