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Etwas anderes ist aber die Frage der Möglichkeit, die
Interessen des Landes im Schoße des Bundesrats geltend zu
machen, mit anderen Worten es beschäftigt mich die Frage sehr
lebhaft, ob und unter welchen Formen es möglich sein wird, dem
Reichslande, also der Landesvertretung das Recht zu geben, daß
sie hier eine konsultative (mitberatende) Vertretung im Bundes=
rate ausübt. Daß es in der Möglichkeit liegt, die Wünsche des
Landes auch bei der Vorberatung der Gesetze im Stadium des
Bundesrats mit der Autorität der öffentlichen Meinung, oder der
Stimmung der Landesvertretung im Bundesrate geltend zu
machen; — so weit ich überhaupt in der Lage bin, mich über die
Frage, die uns beschäftigt, zu äußern, — erkläre ich, daß ich auch
diesem Anspruche zustimmen würde, ich gebe auch die Hoffnung
nicht auf, obschon das eine große verfassungsmäßige Neuerung
ist, daß er auch im Bundesrat bei den verbündeten Regierungen
Anklang finden würde, denn im Grunde liegt darin eine Teilung
der Macht, die bisher der Kaiser landesherrlich allein ausübte
mit dem Bumdesrat. Es liegt darin die Zulassung eines Ein=
flusses der übrigen verbündeten Staaten auch in den vorberaten=
den Stadien der Verwaltung und Gesetzgebung, es liegt darin
die Herstellung einer, wenn man will, Beschwerdeinstanz gegen
die Landesregierung, denn die Vertreter des elsasser Landes=
ausschusses würden in dem Falle sein, jederzeit eine Anregung
jeder Frage im Bundesrat wenigstens herbeizuführen.
Wenn es gelingt, dieses Programm, wie ich es hier sehr
unzusammenhängend augenblicklich entworfen habe, — wenn es
gelingt, die Zustimmung der Regierungen und dieses hohen Hauses
zu gewinnen, so glaube ich, daß darin ein erhebliches Entgegen=
kommen liegen wird. Ich würde diese Konzession meinerseits
ohne Besorgnis für die Sicherheit des Reichs machen, weil die
militärischen Verhältnisse in der Hand des Reichs und des
obersten Kriegsherrn bleiben und auch die übrigen staatlichen Be=
fugnisse, und weil ich, wenn die Sache sich nicht bewährt, die
Konzession nicht als eine unwiderrufliche betrachte; auf demselben
Wege der Gesetzgebung, auf dem sie geschaffen wird, kann sie,