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Wenn nun auch eine früher nicht bestrittene Praxis eine
Anzahl von Fällen aufweist, in welchen Allerhöchste Anordnungen
und Verfügungen durch andere Reichsbeamte in Vertretung des
Reichskanzlers kontrasigniert worden und in dieser Gestalt in
die amtliche Verkündigung übergegangen sind, so ist doch bei
Gelegenheit des dem Reichskanzler im vorigen Jahre Allerhöchst
bewilligten Urlaubs im Reichstag die Zulässigkeit einer solchen
Vertretung angezweifelt worden.
Auch betreffs der dem Reichskanzler zustehenden obersten
Leitung und Aufsicht, welche aus der ihm übertragenen Gegen=
zeichnung rechtlich folgt, aber nicht überall mit der Vornahme
einer Gegenzeichnung zusammenfällt, könnte der Zweifel erhoben
werden, ob das bestehende Recht die Übertragung derselben auf
Stellvertreter des Reichskanzlers allgemein zuläßt. In aus=
drücklicher Anordnung gestattet das Bankgesetz vom 14. März 1875,
daß die Leitung der Reichsbank „in Behinderungsfällen des
Reichskanzlers durch einen vom Kaiser hierfür ernannten Stell=
vertreter wahrgenommen werde.“ Sonst fehlt es an gesetzlichen
Bestimmungen, so daß jene einzelne Anordnung sowohl als Aus=
nahme wie als Anerkennung des allgemeinen Rechts angerufen
werden könnte. Da die Gewalt der Tatsachen aber auf die
Notwendigkeit hinweist, gesetzlich die unbestrittene und auf Grund
der Verfassung nicht bestreitbare Möglichkeit einer vollen Stell=
vertretung des Reichskanzlers zu bieten, so wird die Gesetzgebung
sich nicht länger dieser Aufgabe entziehen dürfen.
Der vorgelegte Gesetzentwurf schließt sich in seinen Be=
stimmungen an den erwähnten, für einen sehr wichtigen Zweig
der Leitung des Reichskanzlers gegebenen Vorgang der Reichs=
gesetzgebung, an den § 26 des Bankgesetzes an, und es ist somit
nur ein organisches Fortschreiten auf dem schon betretenen Wege,
wenn der Entwurf die Zulässigkeit einer Vertretung des Reichs=
kanzlers, für Fälle der Behinderung desselben, in jedem einzelnen
Amtszweige, sowie in der Gesamtheit der Obliegenheiten des
Kanzleramtes, gesetzlich zum Ausdruck bringt.
Dabei läßt der Entwurf die dem Reichskanzler durch Art. 15