Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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bei entstehenden Streitigkeiten das erreichen müssen, was dieser 
Artikel direkt und kurz ausspricht; ich glaube, daß man ohne 
die Berechtigung, die der § 3 gibt, einen Kanzler, der dauernd 
das Geschäft versehen will, schwerlich finden wird, und ich 
möchte wohl wünschen, daß der Herr Abgeordnete Lasker ein= 
mal eine kurze Zeit, auch nur zur Probe, als Kanzler fungierte, 
um sich selbst davon zu überzeugen, daß die Gedanken, die er 
sich darüber macht, doch außerhalb der praktischen Möglichkeit 
mehr der Sphäre des Ideals angehören. Dem Herrn Abge= 
ordneten scheint das Ideal vorzuschweben einer gewissen Zer= 
fahrenheit der Exekutive, einer gewissen Anarchie, bei der jeder 
im einzelnen Ressort tun und lassen kann, was er will. — Er 
ist ein zu praktischer Kopf, um, wenn er dem Geschäft auch nur 
acht Tage als Ministerpräsident vorstände, dabei zu bleiben; der 
Gedanke — daß in Abwesenheit des Kanzlers oder des Minister= 
präsidenten Zustände eintreten und Maßregeln zu treffen sind, 
die mit der politischen Überzeugung, mit der ganzen Politik, die 
er verfolgt, mit der ganzen Richtung in schneidendem Widerspruch 
stehen, — der ist ganz absolut unmöglich; er würde auch die 
Verantwortlichkeit des Premierministers, dessen Namen doch, 
wenn irgend etwas im Ministerium schlecht geht, sehr leicht in 
den Vordergrund gedrängt wird — ins Ungeheure schrauben.“— 
Nach dem Stellvertretungsgesetz können die sämtlichen, dem 
Reichskanzler übertragenen Obliegenheiten, einschließlich der ver= 
antwortlichen Kontrasignatur kaiserlicher Anordnungen, im Falle 
der Behinderung an Stellvertreter übertragen werden, jedoch 
nicht an einen ständigen, sondern von Fall zu Fall. Diese 
Stellvertretung kann in der Form der Ernennung eines General= 
stellvertreters (Vizekanzlers) für den gesamten Umfang der Ge= 
schäfte oder der Bestellung von Spezialstellvertretern für einzelne 
Amtszweige erfolgen, indem die Vorstände der obersten Reichs= 
behörden im vollen Umfang, oder für einen Teil der Geschäfte 
mit der Stellvertretung des Reichskanzlers beauftragt werden, 
jedoch nur für diejenigen Amtszweige, welche sich in der eigenen 
und ummittelbaren Verwaltung des Reichs befinden. Die letztere
	        
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