Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Vorwort. 
Anm 31. Januar 1900 wird ein halbes Jahrhundert verflossen sein, seitdem die 
jetzt geltende preußische Verfassungsurkunde in Kraft getreten ist, und der demnächstige 
5. Dezember ist der halbhundertjährige Jahrestag des Eintritts Preußens in die 
Reihe der konstitutionellen Staaten. 
Die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts wird in der Weltzeschichte eine der 
großen Entwickelungsphasen des Staates Preußen darstellen. Als diese großen Ent- 
wickelungsphasen sind zu bezeichnen: 1) der Übergang der Mark Brandenburg an 
die Hohenzollern; 2) die Schaffung des Brandenburgisch-Preußischen Staates a) äußer- 
lich durch den Großen Kurfürsten, b) innerlich durch Friedrich Wilhelm I.; 3) die 
Erhebung Preußens zur europäischen Großmacht durch Friedrich den Großen; 4) die 
Umgestaltung Preußens zum konstitutionellen Staat und die Erweiterung Preußens 
zum Deutschen Reich, letzteres nicht im formal staatsrechtlichen, sondern lediglich im 
historischen Sinne ausgedrückt. 
Diese ganze gewaltige welthistorische Entwickelung Preußens vollzog sich in ver- 
hältnismäßig sehr kurzer Zeit. Die Anfänge und Grundlagen der Staatsentwicke- 
lung der übrigen europäischen Großmächte, Osterreichs, Frankreichs, Englands und, 
wenn auch in verwirrtester Art, Italiens, liegen in der Geschichte Jahrhunderte 
weiter zurück als diejenigen Preußens. Es ist nicht die Absicht, diesem Gesichtspunkt 
hier weiter nachzugehen. 
Die letzte der großen Evolutionsperioden des Preußischen Staates, diejenige der 
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, ist charakteristisch durch die beiden Momente: 
Erlaß der Verfassungsurkunde und Aufrichtung des Deutschen Reiches. Der Ein- 
tritt Peußens in die Reihe der konstitutionellen Staaten vollzog sich spät, viel zu 
spät, und unter schweren inneren Wirren. Der Fehler des „zu spät“ hat sich in 
Preußen bitter gerächt und zu inneren Kämpfen geführt, die nur durch die über 
Menschenmaß sich erhebende Kraft Bismarcks eine Entscheidung im Sinne des 
historischen preußischen Staatsgedankens finden konnten. Die Thatsache steht jeden- 
falls fest, daß der monarchische Staatsgedanke heute, am Ende des 19. Jahrhunderts, 
nur mehr in Preußen und dem durch Preußen bestimmten Deutschland aufrecht ist. 
Frankreich ist Republik geworden, in England ist die Monarchie jedenfalls seit lange 
nicht mehr Grund= und Eckstein des Staatsrechtes, Italien ist gleichfalls, abgesehen 
von seinen inneren Wirren, kein monarchischer Staat im Sinne des deutschen mo- 
narchischen Staatsgedankens, und die Zustände in Osterreich-Ungarn sind dermaßen 
verwirrt, daß eine staatsrechtliche Diagnose oder Prognose zur Zeit, so bedeutsam