Von Erwerbung des Eigenthums. 553
Ganzen, dadurch nicht verloren, daß die Ausübung desselben bisher nur auf einem ge-
wissen Theile geschehen ist ½2).
§. 574. Soll in beiden Fällen (5§. 572, 573) der Berechtigte in der Art der
Ausübung, oder in Ansehung des Bezirks, worauf sie stattfindet, durch Verjährung
eingeschränkt werden, so muß der Verpflichtete, oder ein Dritter, den Besitz eines Un-
tersagungsrechts !5) gegen ihn besonders erlangt, und sich dabei durch die Verjährungs-
frist behauptet haben. (Tit. 7, §. 86.)
8. 575. Bei mehreren Miteigenthümem untheilbarer, oder gemeinschaftlich be-
sessener Sachen und Rechte kommt das, was in Ansehung des einen Mitberechtigten
die Verjährung hindert, oder unterbricht, in Ansehung derselben Sache oder Rechts auch
den übrigen zu Statten 11).
§. 576. Hingegen kann einer unter mehreren Mitverbsüchteten. deren Verbind-
lichkeit aus einem und eben demselben Rechte entspringt, bloß um deswillen, weil
das Recht gegen ihn nicht ausgeübt worden, sich mit der Verjährung keineswegs schü-
tzen 15). „
§. 577. Soll demselben die Verjährung zu Statten kommen, so wird erfordert,
daß er dem Berechtigten die Leistung der Pflicht bei geschehener Aufforderung verwei-
gert, und der Berechtigte dabei die gesetzmäßige Frist hindurch sich beruhigt habe. (Tit. 7,
S. 126.)
§. 578. Es geht also auch ein gegen eine ganze Gemeine überhaupt ausgeübtes
Recht gegen einzelne Mitglieder bloß dadurch, dan es gegen sie insonderheit binnen
rechtsverjährter Fzeit nicht ausgeübt worden, keineswegs verloren, sondem diese müs-
sen ihre Befreiung davon auf die im §. 577 beschriebene Art besonders erworben haben.
8. 579. Die Verjährung durch Besitz findet in allen Fällen statt, wo Jemand u. Berist-
run durch
es war res merae saeultatis. wie viel ich behüten wollte. Dies ist aber bei juribus in re aliona nicht ou2
richtig. Kann ich mein Recht aufs Ganze Per solum nonusum verlieren, warum nicht auch das Recht
auf einen gewissen Theil?"“ Das Monitum des Scherer wurde jedoch approbirt, und der gedruckte
Entwurf brachte unter 452 einen dem Scherer'’schen Vorschlage entsprecheuden Satz, welcher wört-
lich unser §. 573 ist. Simon a. a. O. S. 471, 472, 531. Die Beziehung desselben ist hiernach
wohl nicht zweiselhaft. (4. A.) Insbesondere erhellet, daß der §. 573 sich nur auf die erlöschende Ver-
sährung, nicht auf die Ersitzung bezieht. Vergl. Erk. des Obertr. v. 14. Sept. 1854 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. XV, S. 14).
12) Einen solchen Fall s. m. in dem Pr. 1059, in der Anmerk. 10 a. E. zu 8. 570.
13) Scherer hatte in jenem Monitum (Anm. 11) zugleich den Satz vorgeschlagen: „Ee sei denn,
daß der Eigenthümer oder ein Dritter inzwischen durch einen rechtmäßigen Besitz ein Mitausübungs-
recht, oder durch ein Verbot und die darauf erfolgte Beruhigung des Berechtigten, ein gesetzmäßiges,
ausschließendes Recht erlangt hätte.“ Daraus ist der §. 574 entstanden. Das Untersagungerecht in
der Person des Eigenthümers oder Besitzers führt insoweit zur Freiheit des Grundstücks von der Ser-
vitm; in der Person eines Dritten hat es auders keine Realität, als wenn der Dritte selbst eine
Grundgerechtigkeit in dem betroffenen Bezirke in Besitz genommen hat. Ein Mitausübungerrcht schließt
jenen Berechtigten nicht ans. In dieser Hinsicht hat man den Scherer 'schen Vorschlag nicht berücksichtigt.
14) Ist z. B. ein Minderjähriger unter den Mitberechtigten, so kann die Oerlährung während
der Mindrriähleigtei auch gegen keinen der übrigen Mitberechtigten anfangen. Der gleiche Grundsatz
gilt auch dei der Akquisitivverjährung gegen Miteigenthümer, unter welchen ein Privilegirter ist. §. 640
d. T. Vgl. L. 10 D qduemadmodum servit. amitt. (VIII. 6).
(4. A.) Man hat den Rechtssatz des §. 575 auf die einem jeden Miterben zustehende hereditatis
petitio partiaria anwenden wollen. Dieses Klagerecht steht aber jedem der Miterben für sich selbst-
ständig und unabhängig von dem Rechte der Uebrigen zu und ist, jedes für sich, der Verjährung un-
terworsen. Vergl. Erk. des Obertr. vom 20. Febr. 1860 (Eutsch. Bd. XLII, S. 66).
15) Diese Vorschrift findet keine Auwendung auf die, gemäß §. 753, Tit. 11, den resp. Erben
mehrerer Anssteller eines Schuldinstruments, nach Verlauf von 10 Jahren nach dem Todestage ihrer
resp. Erblasser, zu Statten kommende Präskription der Beweiskraft des Schuldinstruments. Pr. 921,
vom 3. Okt. 1840.
*) (5. A.) F. F. Weichsel, die erwerbende Verjährung. Magdeburg 1825. (Diese Schrift be-
handelt bloß das Preußische Recht.)