Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Artikel  14.

Soweit  durch  den  im  Artikel  8.  verabredeten  Anschluß  Bremischer  Gebietstheile
  an  den  Zollverein  laͤndliche  Besitzungen  in  der  Art  getrennt  werden,
daß  einzelne  Grundstuͤcke  durch  die  Zolllinie  von  dem  Gute  oder  Hofe  abge—
schnitten  sind,  von  welchem  aus  sie  bewirthschaftet  werden,  soll  neben  der  gegenseitigen
  Gewaͤhrung  solcher  Erleichterungen,  wie  sie  nach  den  im  Zollvereine
geltenden  Bestimmungen  für  den  kleinen  Grenzverkehr  zugelassen  werden  können,
  das  erforderliche  Saatkorn  zu  deren  Bestellung  zollfrei  eingebracht  werden
dürfen,  nicht  minder  die  Erhebung  eines  Zolles  für  das  auf  solche  Grundsiücke
zur  Weide  gehende  Vieh  wegfallen.

Artikel  15.

Das  persönliche  Verhältniß  der  bei  dem  in  Bremen  zu  errichtenden
Haupt-Zollamte  oder  sonst  im  Bremischen  Gebiete  zu  stationirenden  Zollbeamten
  wird  dahin  bestimmr,  daß  dieselben  während  der  Dauer  ihres  dienstlichen
Aufenthalts  daselbst  nebst  ihren  im  Familienbande  stehenden  Angehörigen  in
dem  Unterkhanenverbande  desjenigen  Staates,  welchem  sie  angehören,  verbleiben
  und  ihr  Wohnrecht  daselbst  ihnen  erhalten  wird.  Sie  sind  den  Gesetzen,
der  Gerichtsbarkeit  und  Polizei  der  freien  Hansestadt  Bremen,  sobald  nicht  die
Ausübung  ihrer  eigentlichen  Dienstverrichtungen  als  Jollbeamte,  mithin  die
Disziplin,  Diensivergehungen  oder  Dienstverbrechen,  ferner  Vergehen  gegen  den
Heimathstaat  oder  dessen  Oberhaupt,  endlich  das  eheliche  Güterrecht,  die  Erbfolge
  in  die  Verlassenschaft  solcher  Beamten  und  die  Bevormundung  der  Hinterbliebenen
  in  Frage  stehen,  unterworfen,  genießen  aber,  so  lange  sie  in  ihrem
bisherigen  Unterrhanenverbande  verbleiben,  für  sich  und  ihre  Familien  eine  Befreiung
  von  persönlichen  Leistungen,  einschließlich  des  Militairdienstes  oder  irgend
  eines  anderen  Waffendienstes,  und  von  der  Vermögen=  und  Einkommensieuer,
  sowie  von  sonstigen  persönlichen  direkten  Staats=  und  Kommnnalabgaben
und  für  ihren  Nachlaß  von  der  Abgabe  von  Erbschaften.  Der  in  Bremen
bestehenden  Gassenreinigungs=  und  Erleuchtungssiener  sind  die  genannten  Beamten
  unterworfen.

Artikel  16.

Alles,  was  sich  auf  die  Detailausführung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch
gemeinschaftliche  Kommissarten  vorbereitet  werden.

Artikel  17.

Dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen  steht  die  Befugniß  zu,  einen
Kommissar  zu  bestellen,  welcher  in  seinem  Namen  hinsichtlich  der  aus  diesem
Vertrage  hervorgehenden  Verhältnisse  mit  den  Behörden  der  Zollverwaltung

(Ne  4188)  des