Die Regierungsbezirke. (S. 63.) 323
malige Königreich Hannover in vier Regierungsbezirke (Hannover, Stade, Osnabrück und
Aurich) eingeteilt gewesen. Das Edikt v. 12. Okt. 1822 1 ordnete indes die Aufhebung
dieser Bezirke an und schrieb vor, daß statt derselben sechs Landdrosteibezirke zu errichten
seien. Infolgedessen wurde durch die Verordnung v. 10. Mai 1823 die Aufhebung der
bis dahin bestandenen vier Regierungen angeordnet und das Königreich in die sechs Land-
drosteibezirke, nämlich a) Hannover, umfassend das Fürstentum Kalenberg und die Graf-
schaften Hoya und Diepholz; b) Hildesheim, umfassend die FürstentUmer Hildesheim,
Göttingen und Grubenhagen; c) Lüneburg, umfassend das Fürstentum Lüneburg mit
Einschluß des bei Hannover gebliebenen Teils des Herzogtums Lauenburg; d) Stade,
umfassend das Herzogtum Bremen und Verden und das Land Hadeln; e) Osnabrück,
umfassend das Fürstentum Osnabrück, die Grafschaft Lingen, die Kreise Meppen und
Emsbüren und die Grasschaft Bentheim, und f) Aurich, umfassend das Fürstentum
Ostfriesland 3, eingeteilt.“ Nach der Einverleibung des Königreichs Hannover in die
preußische Monarchie beabsichtigte die Staatsregierung (im Jahre 1868), die sechs Land-
drosteibezirke aufzuheben und je zwei derselben zu einem Regierungsbezirke zu vereinigen,
und zwar durch Zusammenlegung der Landdrosteibezirke Hannover und Hildesheim, Lüne-
burg und Stade, Osnabrück und Aurich.5 Der hannöversche Provinziallandtag er-
klärte sich in seinem Gutachten v. 7. Nov. 1868 für vorläufige Beibehaltung der Land-
drosteieinrichtung, und das Haus der Abgeordneten hat dann den Antrag der Staats-
regierung abgelehnt und sich dahin entschieden, die bisherigen sechs Landdrosteien beizu-
behalten.“ Die Staatsregierung ist jedoch bei der Beratung des Gesetzes v. 26. Juli
1880 über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung auf den Plan, die
sechs Landdrosteien in drei Regierungsbezirke umzuwandeln, wieder zurückgekommen."
Der §. 2 des Entwurfs dieses Gesetzes hatte vorgeschlagen, die Provinz Hannover
in drei Regierungsbezirke zu teilen, und nach §. 19 dieses Entwurfs sollten an die
Stelle der Landdrosteien und der Finanzdirektion drei Regierungspräsidenten und
Regierungen treten, welche, gleich dem Oberpräsidenten, die Verwaltung mit den Befug-
nissen und nach den Vorschriften führen sollten, welche dafür in den übrigen Provinzen
gelten." Allein das Abgeordnetenhaus ist diesen Vorschlägen der Staatsregierung nicht
beigetreten. Es bestand zwar im wesentlichen eine Ubereinstimmung dahin, daß die
Landdrosteien der Provinz Hannover mit der für die ganze Provinz bestehenden Finanz-
direktion zu vereinigen und demgemäß die Provinzialbehörden in das System der Re-
gierungspräsidenten und der Regierungen gleich den übrigen Provinzen überzuleiten seien;
dagegen wurde die von der Staatsregierung beabsichtigte Vereinigung der vorhandenen
sechs Landdrosteibezirke in drei Regierungsbezirke für nicht vereinbar mit der örtlichen
Konfiguration der dortigen Landschaften, sowie mit den Gewohnheiten und Wünschen der
Bevölkerung erachtet. 10 Dementsprechend hat dann das Gesetz v. 26. Juli 1880 im
§. 2 bestimmt, daß in der Provinz Hannover die Landdrosteibezirke als Regierungsbezirke
bestehen bleiben, und im §. 24, daß an die Stelle der Landdrosteien und der Finanz-
direktion sechs Regierungspräsidenten und Regierungen treten, welche, gleich dem Ober-
1 G. S. für Hannover 1822, Abt. I, S. 367.
2 Ebendas. 1823, Abt. I, S. 82.
3 Diesem Landdrosteibezirke gehörte auch das
H. 1868—69, Bd. I, S. 520—522 und Bd. II,
S. 1061—62 und die Verhandlungen im Plenum
in den Stenogr. Ber. 1868—69, Bd. I, S. 481
Gericht Papenburg an, welches indes laut Mini-
sterialbekanntmachung v. 22. Nov. 1830 (G. S.
für Hannover 1830, Abt. I, S. 239) demnächst dem
Landdrosteibezirke Osnabrück zugelegt worden ist.
* Vgl. Grefe, Hannovers Recht, 3. Aufl.,
Bd. l,. S. 223—228, Ebhardt, Staatsverfassung
des Königreichs Hannover, S. 650 ff.
5 Vgl. hierüber die Denkschrift des M. d. Inn.
in den Stenogr. Ber. des Abg. H. 1868—69,
Anl. Bd. II, S. 6341—637.
* Vgl. ebendas. S. 637—639.
* Vgl. die Beschlüsse v. 5. Dez. 1868 und
v. 14. Jan. 1869 in den Stenogr. Ber. des Abg.
—514 und Bd. II, S. 1055—58.
*s Umfang und Seelenzahl im Verhältnis zu
den altpreußischen Regierungsbezirken, vgl. oben
S. 316, Note 2.
* Vgl. den Entwurf des G. v. 26. Juli 1880
in den Stenogr. Ber. des Abg. H. 1879—80, Anl.
Bd. II, Aktenst. Nr. 62, S. 964 ff., und die
Motive ebendas., S. 979, Sp. 2 und S. 983,
Sp. 1.
10 Vgl. den Kommissionsbericht v. 18. Febr.
1880 zum §. 2 des Gesetzentwurfs (Stenogr.
Ber. des Abg. H. 1879—80, Anl. Bd. IV, Aktenst.
Nr. 283, S. 3105 ff.
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