Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Kreise. (S. 64.) 325 
das Land aus einer angemessenen Zahl geographisch abgerundeter, möglichst gleicher Kreise 
bestehen solle.: Allein der auf die Kreis= und Gemeindeverfassung bezügliche Teil dieses 
Gesetzes gelangte niemals zur Ausführung und die späteren kreisständischen Gesetze haben 
das Edikt in seinen auf die Organisation der Verwaltung bezüglichen Vorschriften gänz- 
lich beseitigt.? Die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden 
v. 30. April 18153 bestimmte demnächst (§§. 35 und 36) zwar gleichfalls, daß jeder 
Regierungsbezirk in Kreise eingeteilt werden solle, zugleich aber, daß in der Regel die 
schon bestehende Einteilung beizubehalten, und da, wo keine Kreiseinteilung vorhanden 
oder die vorhandene für eine gehörige Verwaltung unangemessen sei, mit möglichster 
Berülcksichtigung früherer Verhältnisse eine angemessene Einteilung bewirkt werden solle. Alle 
Ortschaften, die in den Grenzen eines Kreises liegen, sollten zu demselben gehören, je- 
doch sollten alle ansehnlichen Städte mit derjenigen Umgebung, die mit ihren städtischen 
Verhältnissen in wesentlicher Berührung stehe, eigene Kreise bilden. 
Nachdem in der durch die Verordnung v. 30. April 1815 angeordneten Einteilung 
der Regierungsbezirke, wie bereits oben erörtert, mehrfache Anderungen getroffen wurden, 
zerfallen gegenwärtig die bestehenden 35 Regierungsbezirke in 576 Kreise, und zwar 
489 Land-, 87 Stadtkreise. Dazu kommt der auch von Provinz und Regierungsbezirk 
exemte Stadtkreis Berlin. In den neun alten Provinzen bestehen 25 Regierungen, 
358 Land= und 18 Stadtkreise. Die Zahl dieser 376 Kreise verteilt sich auf die 
neun alten Provinzen und deren 25 Regierungsbezirke in folgender Art: 
A. Die Provinz Ostpreußen enthält 38 Kreise, darunter drei Stadtkreise (Königs- 
berg, Tilsit, Insterburg). Von diesen 38 Kreisen gehören 20 zum Regierungsbezirke 
Königsberg und 18 zum Regierungsbezirke Gumbinnen.“ Über den v. 1. November 
1905 ab neugebildeten Regierungsbezirk Allenstein s. Nachträge. 
  
1 Dies Edikt bestimmte ferner bereits, daß * Bgl. Kreisordnung für Brandenburg v. 
neben den Landkreisen diejenigen Städte, deren 17. Aug. 1825, §. 22; G. S. 1825, S. 206; 
Umfang oder Verhältnis eine abgesonderte Kon= für Pommern v. 17. Aug. 1825, §. 22; G. S. 
stitution erfordert, als besondere, jenen in allen 1825, S. 220; für Schlesien v. 2. Juni 1827, 
Beziehungen gleichgestellte Korporationen bestehen, . 24; G. S. 1827, S. 74; für Preußen v. 
die übrigen Städte aber zwar in angemessenen 17. März 1828, §. 22; G. S. 1828, S. 38. 
Arrondissements als besondere Gemeinden fort- „ G. S. 1815, S. 85 ff. 
dauern, jedoch in Absicht auf den Kreisverband Der numerische Bestand der Kreise war nach 
keine Prärogativen vor den ländlichen Gemein- dem Jahre 1815 durch mehrfache Zusammen- 
den haben sollten. Die Kreise sollten, wie die . . .. . .. 
., . ....’ legung kleinerer Kreise verringert worden, während 
Städte erster Klasse, ein gemeinschaftliches Ver- in neuerer Zeit teils Rücksicht auf die starke Ver- 
Tegbnkener Kaken raven. kbr Koramraker., elrunz e Eainwehnersatl eiseen Dirre, 
.. . eils das Streben nach Erhaltung historischer Er- 
hältnis derselben angehenden Angelegenheiten durch innerungen, teils die Notwendigkeit, in den ehe- 
eine aus Deputierten der Gemeinden zusammen- mals polnischen Landesteilen die deutschen Interessen 
esetzte Verwaltung, unter Aufsicht, unmittelbarer .. .« . . . 
. »..- zu stärken, wieder zu einzelnen Kreisabzweigungen 
geitung und Mitwirkung der Staatsbehörden, ver und Trennungen geführt haben. 
sehen werden. Die geographischen Grenzen der . « , · 
Kreiskommunalverbängde sgollc11)zikgleiclidicGrench »«NMTIIIch»»dI»kKkkthTMeme«l,stckthttscit, 
für die Amtsbezirke der eingreifenden ersten und Stadtkreis Königsberg, Landkreis Königsberg, 
unmittelbar wirkenden Staatsbehörden sein. Es Labiau, Wehlau, Gerdauen, Rastenburg, Fried- 
war dann insbesondere (in S§. 1—3) bestimmt land (Domnau), Preußisch-Eylau, Heiligenbeil, 
worden, daß nur die Städte Berlin, Breslau, Braunsberg, Heilsberg Gutstadt,, Rössel, Alleu- 
Königsberg, Stettin, Elbing, Potsdam und Frank= stein, Ortelsburg, Neidenburg, Osterode i. Ostpr., 
furt in ihrem bisherigen Verhältnisse, als be= Mohrungen und Preußisch-Holland. Diese Kreise 
sondere, den Kreisen gleichgestellte Korporationen sind aus den acht alten Kreisen des Königsberger 
bleiben, die übrigen Städte dagegen zwar die Bezirks gebildet worden. 
durch die Städteordnung bestimmte Gemeinde- * Nämlich die Kreise: Heydekrug, Niederung 
verfassung behalten, auch alle ländlichen Gemein= (Heinrichswalde, Stadt= und Landkreis Tilsit, 
den in ihrer bisherigen Verfassung bleiben sollten, Ragnit, Pillkallen, Stallupönen, Gumbinnen, 
daß dagegen die Städte zweiter Klasse und die Stadt und Landkreis Insterburg, Darkehmen, 
ländlichen Gemeinden aller Gattung mit Ein= Angerburg, Goldap, Oletzko Marggrabowa), Lyck, 
schluß der Domanialhöfe, sogleich in dem Kreiss Lötzen, Sensburg und Johannesburg. Diese 
verbande zu einer Korporation vereinigt werden Kreise sind aus den alten Kreisen des litauischen 
sollten, welche Vereinigung einstweilen nach der l Kammerdepartements gebildet worden. 
bisherigen Kreiseinteilung geschehen solle. 
 
	        
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