Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

24 Das Staatsbürgerrecht. (§. 51.) 
für Zeugenvernehmung und Eidesleistung gelten sowohl im Zivil= wie Straf- 
verfahren besondere Vorschriften 1; Verhaftung ist nur kraft Auftrags des 
Königs gestattet?; diese Sätze gelten für das gesamte Reichsgebiet 7; 
k) für das Gesamtgebiet des bürgerlichen Rechtes gelten in erster Linie die 
Vorschriften der Hausgesetze, eventuell der Landesgesetzgebung und nur sub- 
eventuell das Reichsrecht?: 
1) finanzielle Ansprüche an den Staat haben die Mitglieder des RKöniglichen 
Hauses als solche nicht; der Gegenstand ist erschöpft durch Art. 59 der Verf. 
Urk. — s. Bd. I, S. 213; 
m) an den Kreistagswahlen können sich die Mitglieder des Königlichen Hauses 
durch Stellvertreter beteiligen. 5 
II. Das fürstliche Haus Hohenzollern. 
Die Rechtsverhältnisse des hohenzollernschen Fürstenhauses (jetzt nur noch des fürst- 
lichen Hauses Hohenzollern= Sigmaringen) beruhen in erster Linie auf der fürstlich 
hohenzollernschen Hausverfassung ", da der Vertrag v. 7. Dez. 18497, durch welchen die 
hohenzollernschen Fürstentümer der preußischen Monarchie einverleibt wurden, im Art. XIII 
ausdrücklich bestimmte, daß die gedachte Hausverfassung aufrecht erhalten bleibt. Dieser 
Vertrag hat dann auch noch (im Art. XII) festgesetzt, daß die hohenzollernschen Fürsten- 
häuser, der Abtretung ihrer Fürstentümer ungeachtet, innerhalb des Preußischen Staates 
ihren bisherigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge behalten, sowie daß ihnen 
und insbesondere ihrem jedesmaligen Chef, im Falle ihrer Niederlassung im Preußischen 
Staate, eine ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen zum Königl. preußischen 
Hofe entsprechende bevorzugte Stellung vor allen anderen nicht zum Königl. Hause ge- 
hörigen Untertanen gewährt werden solle, indem hinzugefügt wird, daß das Nähere 
hierüber einer besonderen Feststellung vorbehalten bleibe, welche sich in dem vorausgesetzten 
Falle einer Niederlassung der Fürsten im preußischen Staatsgebiete auch auf die hinsicht- 
lich des Gerichtsstandes, der Vormundschaft usw. ihnen etwa einzuräumenden Ehrenvorzüge 
zu erstrecken habe. — Zur Ausführung dieser Vertragsbestimmungen sind demnächst das 
Ges. v. 12. März 1850, die Allerh. Urk. v. 19. Juli 1851 und der Allerh. Erlaß 
v. 14. Aug. 1852, betreffend die Rechtsverhältnisse der fürstlich hohenzollernschen 
Häuser 5, ergangen. 
Dem fürstlichen Hause sind darnach im wesentlichen die gleichen Vorrechte ein- 
geräumt wie den Mitgliedern des Königlichen Hauses. Fa milienoberhaupt, aber ohne 
Familiengewalt, ist das Haupt des fürstlichen Hauses; aber „caput familiae“ ist, 
wie schon das Pactum gentilicium von 1695 bezw. 1707 bestimmt hatte, der König 
  
hörenden Rechtsstreitigkeiten durch ein besonderes S. Laband, III, S. 370 u. die dort N. 2 
Gesetz bestimmt werden solle, insofern dieselbe zit. #. 
nicht in Gemäßheit des §. 5 des Einführungs- Einf. G. z. B. G. B., Art. 57, (. dazu 
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgeseve dem Reichs= Rehm, Fürstenrecht, S. 66 ff., bes. über den 
gerichte übertragen wird. Dies letztere ist dem= bedeutsamen Unterschied der Art. 57 u. 58 in 
nächst geschehen durch den F. 2 der Ver. v. ihrem Verhältnis zur Landesgesetzgebung; ferner 
26. Sept. 1879 betr. die Übertragung preuß. G. v. 6. Febr. 1875 über Beurk. d. Personenst., 
Rechtssachen auf das Reichsgericht R. G. Bl. 8. 72. 
1879, S. 287 ff.). Vgl. hierzu die Motive uum Kreisordn., i. d. Fassung v. 19. März 1881, 
§. 11 des Entw. eines Ausführungegesetzes zum 6S. 97. ' « 
(-Sker.Vcrf.Grs.indcnStenognBetudcs«q——- 24 3 
/. H. 1877——i8, Anl. Bo. 1, Aktenst. Nr. ., v. dauggel, vom 124.— dan 1/21 m. Macht- 
[ [ [„ .« . . . 26. März 5 chulze, ausges. III, 
S. 537, Sp. 1. Vgl. Thudichum in Ann. d. 760 ff., 776: Rehm, Fürstenrecht, S. 140, 
d. N. 1585, Z. 320 ff.; Vaband III, S. 370. 160 ff. 5 ## 
Entsch. d. R. G. i. Zivils. XII, S. 418 ff. *2„ G. . 1850, 2 
1 Z. P. O., 8§. 219, 375, 482;: Str. P. O., „ 
S§. 71, 72;: Pr. Ausf. G. z. J. P. O., §. 2. Gr. S. 1½50, S. 239; dazu Schulje, 
2 S. Laband, lll, Z. 370, N. 3, v. §. 251 Hausges., III, S. 100 . ; G. S. 1852, S. 771. 
der Kriminalordn. * Vgl. dazu Rehm, Fürstenrecht, S. 90 f.
	        
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