Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

26 Das Staatsbürgerrecht. (§. 51.) 
Haus hat die seit 1866 vollzogenen staatlichen Veränderungen in Preußen und Deutschland 
bis heute noch nicht anerkannt !, so daß ihm eine grundsätzliche Rechtsstellung in deren 
Rahmen überhaupt nicht zukommen kann, was gleichfalls nicht ausschließt, daß ihm 
spezialgesetzlich besondere Privilegien zuerkannt sind. Die vermögensrechtliche Auseinander- 
setzung? erfolgte mit dem hannöverschen Hause durch Vertr. v. 29. Sept. 1867, mit dem 
nassauischen durch Vertr. v. 18. Sept. 1867, mit dem kurhessischen durch Vertr. v. 
26. März 1873, 13. Dez. 1880 (G. S. 1881, S. 142), 13. Jan. 1881 (G. S. S. 153). 
Diesen drei Häusern tritt hinzu, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie nach positivem 
preußischen Recht, das schleswig -holsteinsche Fürstenhaus als Linie eines depossedierten 
fürstlichen Hauses, wenn auch selbst niemals regierende Hauptlinie; ausdrücklich wurde 
dies anerkannt durch Kab. O. v. 3. Juli 1893, nachdem schon vorher durch Ges. v. 
1. April 1885 (G. S. S. 98) dem Hause eine Entschädigung zuerkannt worden war.? Eine 
wesentliche Besonderheit ergibt sich jedoch für dieses Fürstenhaus dadurch, daß es nicht 
standesherrliche Familie ist, da es niemals regiert hat. 
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: 
1. In bezug auf Ebenbürtigkeit sowie Befreiung von der Wehrpflicht gelten die 
allgemeinen Grundsätze (s. S. 21, 23). 
2. Das Privileg der Steuerfreiheit kommt den genannten Häusern für die staat- 
liche Einkommensteuer und die Ergänzungssteuer in dem gleichen Umfange zu, wie den 
Mitgliedern des Königlichen Hauses" (s. S. 23); Kommnnalsteuerprivilegien aber bestehen 
für sie nicht, da das Gesetz solche nicht ausspricht. 
3. Ein erhöhter strafrechtlicher Schutz sowie Mitgliedschaft am Herrenhause be- 
stehen nicht. 
4. Die Autonomie auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes ist diesen Häusern 
in gleichem Umfange zugesichert wie dem Königlichen Hause ? (s. S. 21); es können 
demnach in diesem Umfang auch neue Vorschriften erlassen werden. 
5. Den Mitgliedern des hessischen und nassauischen Fürstenhauses ist das Recht 
eingeräumt, sich an den Wahlen zum Kreistag durch Stellvertreter zu beteiligen. 
6. Außerdem haben die Mitglieder des hessischen Hauses die allgemeinen standes- 
herrlichen Rechte, also besonders das Recht auf Austräge in Strafsachen nach §. 7 
Einf. G. z. Ger. Verf. Ges., während die Mitglieder des nassauischen und hannöver- 
schen Hauses dies Recht nicht haben. 
7. Die Verhältnisse der Rumpenheimer Linie des kurhessischen Hauses sind im 
übrigen geordnet durch Vertrag mit Preußen v. 26. März 1873, diejenigen des schleswig- 
holsteinschen Hauses durch Ges. v. 1. April 1885 (G. S. S. 989.3 
8. Seit 1898 genießen die depossedierten Fürstenhäuser auch die S. 23 f. auf- 
gezählten Prozeßprivilegien sowie privilegierten Gerichtsstand; durch Sondergesetz v. 
25. März 1904 (R. G. B. S. 149) wurde dies auch auf das herzoglich holsteinsche Haus 
derart ausgedehnt, daß die Vorschriften der Reichsgesetze, welche für die 1866 deposse- 
dierten Häuser Abweichungen von allgemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften zulassen oder 
vorsehen, auch auf dieses Haus Anwendung finden. Privilegien in bezug auf Personen- 
stand und Eheschliefung haben die Depossedierten nicht.? 
  
  
  
1 Infolgedessen war durch V. v. 2. März 1868 Einf. G. z. B. G. B., Art. 57. Abf. 2. 
das Vermögen des Königs von Hannover beschlag- % Rreisordn. f. Hessen-Nassau v. 7. Juni 1885, 
nahmt worden: die Beschlagnahme ist ausgchoben . 54, Abs. 2. 
durch Ges. v. 10. April 1892 (G. S., S. 790)2à A. A. Bornhak, Pr. St. R., I, S. 340 
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..« ,’-- «-«""· herrenqutcutijm,daskukhcfnfcheaberals»Setten- 
loshaltungsanspruch“ im juristischen Sinne die linie- des regierenden hessischen Hauses betrachtet; 
Rede sein kann. „ MR — 1a .«-- 
»S.dazuReh1n,Fiirstrnrrcht,S.456f. Bxsy.?«.l«l. Zuhly 53. 4/ für serner vöning, 
* Einkomm. St. G. v. 24. Juni 1891, §. 3, (#n jeira en, * * 
3. 2; Ergänz. St. G., §. 3. Ebenso für die * Schulze. Haugges., II. S. 121 ff., dazu 
Gebändesteuer, s. G. Mener, Verw. NR. II, S. Rehm, Fürstenrecht, S. S1. 
230, Nr. 5: Rehm, Fürstenrecht, S. 1461, 464. * Rehm, S. 162. 
 
	        
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