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Im Folgenden soll daher auf die Bedeutung der Art. 34 u. 35
der Kongo-Akte für die Weiterbildung der völkerrechtlichen Okkupationslehre
näher eingegangen und die in der Deklaration enthaltene
Scheidung der Okkupation in Besitzergreifung
und Protektoratsübernahm e kritisch gewürdigt werden.
1. Die Publicität des Okkupationsaktes.
Die Besitznahme afrikanischer Küstengebiete oder die
Uebernahme der Schutzherrschaft über dieselben seitens
einer Signatarmacht soll in Zukunft von einer an die übrigen
Signatarmächte gerichteten Anzeige begleitet werden (Art. 34).
Die Form der Notifikation ist nicht geregelt. Es entscheidet
das Belieben der notifizirenden Regierung, ob sie die für
die Publikation ihrer offiziellen Akte übliche Form oder diplomatische
Vermittelung für die Anzeige wählt.
Der wesentliche Inhalt der Notifikation wird durch die
Erklärung gebildet, dass das betreffende Küstengebiet in Besitz
genommen oder unter Schutz gestellt ist. Eine Lücke mag darin
gefunden werden, dass eine Angabe der ungefähren Grenzen des
Gebietes nicht vorgeschrieben ist. Indessen ergibt sich die Nothwendigkeit
einer solchen Angabe aus dem eigenen Interesse des
Okkupanten, keinen Zweifel aufkommen zu lassen, welches und
wieviel Land er für sich beanspruche, und aus der Zweckbestimmung
der Notifikation, „die übrigen Signatarmächte in den Stand
zu setzen, gegebenen Falles ihre Reklamationen geltend zu machen“.
Ueber die Gründe nämlich, welche einer Reklamation zur Unterlage
dienen sollen, ist keine Bestimmung getroffen und, wenn auch
in den Kommissionsberathungen der Konferenz als gewöhnlicher
Anlass zur Reklamation die Berufung auf ein zeitlich früher begründetes
Besitzrecht gedacht wurde, so sollte dem doch nach
Angabe des Kommissionsberichtes eine ausschliessliche Tragweite
nicht beigelegt werden.
Zwei Fragen lassen sich aufwerfen: Sind die benachrichtigten