Volltext : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Im  Folgenden  soll  daher  auf  die  Bedeutung  der  Art.  34  u.  35
der  Kongo-Akte  für  die  Weiterbildung  der  völkerrechtlichen  Okkupationslehre
  näher  eingegangen  und  die  in  der  Deklaration  enthaltene
  Scheidung  der  Okkupation  in  Besitzergreifung
und  Protektoratsübernahm  e  kritisch  gewürdigt  werden.

1.  Die  Publicität  des  Okkupationsaktes.

Die  Besitznahme  afrikanischer  Küstengebiete  oder  die
Uebernahme  der  Schutzherrschaft  über  dieselben  seitens
einer  Signatarmacht  soll  in  Zukunft  von  einer  an  die  übrigen
Signatarmächte  gerichteten  Anzeige  begleitet  werden  (Art.  34).

Die  Form  der  Notifikation  ist  nicht  geregelt.  Es  entscheidet
  das  Belieben  der  notifizirenden  Regierung,  ob  sie  die  für
die  Publikation  ihrer  offiziellen  Akte  übliche  Form  oder  diplomatische
  Vermittelung  für  die  Anzeige  wählt.

Der  wesentliche  Inhalt  der  Notifikation  wird  durch  die
Erklärung  gebildet,  dass  das  betreffende  Küstengebiet  in  Besitz
genommen  oder  unter  Schutz  gestellt  ist.  Eine  Lücke  mag  darin
gefunden  werden,  dass  eine  Angabe  der  ungefähren  Grenzen  des
Gebietes  nicht  vorgeschrieben  ist.  Indessen  ergibt  sich  die  Nothwendigkeit
  einer  solchen  Angabe  aus  dem  eigenen  Interesse  des
Okkupanten,  keinen  Zweifel  aufkommen  zu  lassen,  welches  und
wieviel  Land  er  für  sich  beanspruche,  und  aus  der  Zweckbestimmung
  der  Notifikation,  „die  übrigen  Signatarmächte  in  den  Stand
zu  setzen,  gegebenen  Falles  ihre  Reklamationen  geltend  zu  machen“.
Ueber  die  Gründe  nämlich,  welche  einer  Reklamation  zur  Unterlage
  dienen  sollen,  ist  keine  Bestimmung  getroffen  und,  wenn  auch
in  den  Kommissionsberathungen  der  Konferenz  als  gewöhnlicher
Anlass  zur  Reklamation  die  Berufung  auf  ein  zeitlich  früher  begründetes
  Besitzrecht  gedacht  wurde,  so  sollte  dem  doch  nach
Angabe  des  Kommissionsberichtes  eine  ausschliessliche  Tragweite
nicht  beigelegt  werden.

Zwei  Fragen  lassen  sich  aufwerfen:  Sind  die  benachrichtigten