Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Provinzialschulkollegien. (F. 86.) 489 
ein bildet einen Bestandteil der Gründung des großen Preußisch-Deutschen Zollvereins 1 
und wurde später mehrfach ergänzt und erweitert. — Dem Generaldirektor sind die 
Hauptsteucrämter und Bezirkssteuerämter des Vereinsbezirks, 14 an Zahl, unterstellt, 
die von den Vereinsstaaten eingesetzt sind; für den Vereinsaufwand, besonders die ge- 
meinsame Direktivbehörde, wird ein besonderer Etat unter den Vereinsregierungen ver- 
einbart; jede Regierung führt eine Stimme.) Der Aertrag gilt auf unbestimmte Zeit 
fort, mit einjähriger Kündigungsfrist. 
VIII. Die Zuständigkeit der Provinzialsteuerdirektionen ist demnach eine zum großen 
Teile landesrechtliche, zum weitaus größeren aber reicherechtliche. Für den Umfang der 
ersteren sind sie dem Finanzminister untergeordnet; aber auch für den reichsrechtlichen 
Teil ihrer amtlichen Tätigkeit unterstehen sie, da die Verwaltung der Zölle und indirekten 
Steuern vom Reiche in Selbstverwaltung der Einzelstaaten gegeben ist, als preußische 
Behörden dem preußischen Finanzminister. Für den reichsrechtlichen Teil ihrer Zu- 
ständigkeit aber besteht eine reichsverfassungsmäßig auf der Grundlage der früheren Zoll- 
vereingentwicklung geordnete Reichsaufsicht durch Reichsbevollmächtigte und 
Statiouskontrolleure, die, erstere den Direktiv-, letztere den Lokalbehörden, vom 
Kaiser beigeordnet werden. 
IX. Preußischen Provinzialsteuerdirektionen ist mehrfach durch Staatsvertrag die 
Verwaltung der Zölle und Reichssteuern für deutsche Kleinstaaten übertragen, so für 
Lübeck, Teile von Hamburg und Oldenburg derjenigen in Altonas, für Anhalt der 
Direktion in Magdeburg, für Schaumburg-Lippe, Teile von Hamburg und Oldenburg 
dersenigen in Hannover, für Lippe-Detmold und Waldeck derjenigen in Münster. 
S. 86. 
III. Die Provinzialschulkollegien. 
I. Die Verordnung v. 30. April 1815 wegen verbesserter Einrichtung der Pro- 
vinzialbehörden hatte im §. 15 bestimmt, daß in jeder Provinz für die Kirchen= und 
Schulsachen ein Konsistorium bestehen solle, dessen Präsident der Oberpräsident sein sollte. 
Für die hiernach im Anschluß an die kirchenrechtliche Entwicklung seit der Reformatione. 
zeit wieder errichteten Provinzialkonsistorien ist sodann die Dienstinstruktion v. 23. Okt. 
18177 ergangen, deren Bestimmungen indes durch die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 
wegen anderweitiger Organisation der Provinzialverwaltungsbehördens, und demnächst 
durch die beiden Verordnungen v. 27. Juni 1845, betreffend die Ressortverhältnisse der 
Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen und in katholisch-kirchlichen Ange 
legenheiten?, wesentliche Abänderungen erlitten haben. 
Nach der Dienstinstruktion für die Provinzialkonsistorien v. 23. Okt. 1817 (F. 
waren die Konsistorien nicht allein dazu bestimmt, in rein geistlicher und wissenschaftlicher 
Hinsicht die allgemeine Leitung des evangelischen Kirchenwesens, sondern auch die der 
Schulangelegenheiten der Provinz zu besorgen. Durch die Kabinettsorder v. 31. Dez. 
1825 Lit. B. Nr. 1) wurde indes angeordnet, daß das Konsistorium sich in zwei Ab- 
  
1 -. hierüber oben Bd. I. S. 30 f. nommen und erklärt sich nur aus den Einrich- 
2 Staatsvertr. v. 10. Mai 1833, 20. Nov. tungen des alten Zollvereins. 
1889 G. S. 1890, S. 13,, zuletzt 20. No. Vgl. Staatdvertr. v. 28. Mai 1868. G. S. 
1900 G. S. 1901, S. 931. 1869, S. 153,, die übrigen Angaben nach dem 
* S. den ÖOrganisationoeplan G. S. 1890, Staatehandbuch von 1905. 
. 23 ff. * G. S. 1815, S. 85. 
" S. hierüber die Werke über Reichostaatorecht * (V. S. 1817, S. 237. 
von Laband IV, S. 123 ff., bes. S. 426 f. (&. S. 1826, S. 5. 
Zorn. Bd. II. S. 716. Das ganee, sehr eigen- G. S. 1845, S. 1440 u. 413. 
tümliche System dieser Rrichdaufsicht ist uber-
	        
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