Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 557
c) des Gesetzes, betreffend die Verwaltung gemeinschaftlicher Jagdbezirke v. 4. Juli
1905; Die §§. 2—6, 8, 9 regeln diese Zuständigkeit im einzelnen;
d) der Jagdordnung für die Hohenzollernschen Lande v. 10. März 1902.
Der Bezirksausschuß ist aus Rücksichten der Landeskultur und der Jagdpflege er-
mächtigt, für einige namhaft gemachte Wildarten die Schonzeit alljährlich durch besondere
Verordnung anderweit festzusetzen (F. 15).
Gegen die Verfügung des Oberamtmanns, welche den Jagdpächter auffordert oder
den Grundbesitzern die Genehmigung erteilt, selbst während der Schonzeit das Wild ab-
zuschießen beziehungsweise das übertretende Wild zu fangen und zu töten, steht dem
Jagdpächter die Beschwerde bei dem Bezirksausschusse zu (§. 20); dessen Beschluß ist
endgültig (§. 103 des Zust. Ges.);
e) des Wildschongesetzes v. 14. Juli 1904 (gilt für den ganzen Umfang der Monarchie,
mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande).
Aus Rücksichten der Landeskultur oder der Jagdpflege können durch endgültigen
Beschluß des Bezirksausschusses für eine Reihe im einzelnen genannter Wildarten die
Schonzeiten anderweit festgesetzt, hinausgeschoben, eingeschränkt, gänzlich aufgehoben, ver-
längert oder auf das ganze Jahr ausgedehnt werden (88§. 3, 12).
Durch endgültigen Beschluß des Bezirksausschusses kann der Termin für die Ein-
sammlung von Kiebitz- und Möveneiern zurückverlegt, beziehungsweise für Möveneier ver-
längert werden (88§. 5, 12).
Der Bezirksausschuß ist befugt, durch endgültigen Beschluß für den Umfang des
ganzen Regierungsbezirks oder einzelner Teile des letzteren diejenigen nicht jagdbaren
Vögel zu bezeichnen, auf welche die Ausnahmebestimmung des §. 5, Abs. 1 des Reichs-
gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, v. 22. März 1888 dauernd oder vorüber-
gehend Anwendung finden darf (§§. 11, 12);
f)des Gemeindeforstgesetzes für die Hohenzollernschen Lande v. 22. April 1902:
Anhörung des Bezirksausschusses bei Verpflichtung der Städte in den Hohen-
zollernschen Landen zu Aufforstungen (§F. 6, Abs. 2);
Anhörung des Bezirksausschusses, falls über die Bildung gemeinschaftlicher Schutz-
bezirke unter mehreren beteiligten Oberamtsbezirken oder Städten eine Verständigung nicht
erzielt wird (§. 10);
Zuständigkeit des Bezirksausschusses in Sachen der Forstschutzbeamten bei Be-
teiligung mehrerer Oberamtsbezirke oder einer Stadt (8. 13);
Anhörung des Bezirksausschusses in den den Forstschutzbezirk betreffenden An-
gelegenheiten in den Fällen des §. 15, Abs. 3 und 4.
9. Durch das Gesetz, betreffend die Anstellung und Versorgung der Kommunal=
beamten, v. 30. Juli 1899 sind dem Bezirksausschuß weitere Funktionen überwiesen worden.
Er beschließt über streitige vermögensrechtliche Ansprüche der Kommunalbeamten (einschließ-
lich der auf Probe, zu vorübergehenden Dienstleistungen oder zur Vorbereitung angestellten
Kommunalbeamten) aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere über Ansprüche auf Be-
soldung, Reisekostenentschädigung, Pension, sowie über streitige Ansprüche der Hinter-
bliebenen der Beamten auf Gnadenbezüge oder Witwen= und Waisengeld. Die Beschlüsse
sind vorläufig vollstreckbar, vorbehaltlich Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Bei den
ländlichen Kommunalverbänden (§§. 18—20) ist an Stelle des Bezirksausschusses der
Kreisausschuß zuständig (§. 7).
Im Falle des Widerspruchs der Stadtgemeinde gegen das Verlangen der Aufsichts-
behörde nach angemessener Besoldung der Beamten erfolgt die Veststellung der Besoldungs-
beträge durch Beschluß des Bezirksausschusses (S. 11).
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses können von der Ordnung des §. 12 ab-
weichende Bestimmungen über die Pension der städtischen Beamten festgesetzt werden (§F. 12),
analog §. 15 bezüglich des Witwen= und Waisengeldes.
Die in den 88§. 8 ff. vorgesehenen Ortsstatuten unterliegen auch in den Städten
von Neuvorpommern und Rügen der Genehmigung des Bezirksausschusses. (§. 17).
Auf die Rechtsverhältnisse der Kreiskommunalbeamten finden die Vorschriften in