Die Bezirksregierungen. (§. 92.) 559
zur Verhütung von Hochwassergefahren ausgeführte Anlage für ein Privatrecht eines Be-
teiligten zur Folge hat, mit den ausgeführten Anlagen unvereinbar oder wirtschaftlich
nicht gerechtfertigt sind, ist Schadenersatz zu gewähren. Über Streitigkeiten beschließt
der Bezirksausschuß (§. 12).
Zuständig ist ferner der Bezirksausschuß gemäß §. 20 (8§. 16, 18, 19) des an-
geführten Gesetzes (jetzt übereinstimmend mit §. 20 des Gesetzes, betreffend Maßnahmen
zur Verhütung usw., v. 4. Aug. 1904);
I) des Gesetzes, betreffend Maßnahmen zur Verhütung von Hochwassergefahren in
der Provinz Brandenburg und im Havelgebiete der Provinz Sachsen, v. 4. Aug. 1904.
Zuständig ist der Bezirksausschuß nach §. 12 (= §. 12 des Gesetzes v. 3. Juli 1900)
für Streitigkeiten, welche betreffen:
Vermehrung der Unterhaltungslast (und dafür zu gewährende Entschädigung) an
bereits vorhandenen Anlagen (Deichen, Schleusen, Wehren, Brücken und dergleichen), an
welchen bei dem Ausbau Anderungen, Um= oder Erweiterungsbauten ausgeführt werden
G. 17);
Forderung einer Entschädigung für eine vorübergehende Beeinträchtigung von
Wassernutzungsrechten durch Arbeiten, welche in Erfüllung der Unterhaltungpflicht mit
tunlichster Schonung fremder Rechte ausgeführt sind (§. 18);
Benutzung des Ufers, welche die Unterhaltungslast der Provinz zu erschweren
geeignet ist, durch die Anlieger; ferner bei Streitigkeiten, welche Anlagen am Ufer eines
Wasserlaufs betreffen, durch welche dessen Unterhaltung erschwert wird (§F. 19); gegen den
Beschluß steht den Beteiligten die Beschreitung des Rechtsweges zu (§F. 20).
Der Bezirksausschuß beschließt weiter im Streitfalle über Gewährung einer Vergütung
(und über deren Höhe) für Lieferung von Materialien und Gespannen und für Leistung
von Hand= und Spanndiensten seitens solcher benachbarter Gemeinden und Gutsbezirke,
die bei einer durch außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Wassergefahr nicht bedroht
waren. Gegen den Beschluß steht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für die Lieferung
von Materialien und Gespannen den Beteiligten die Beschreitung des Rechtsweges zu (§. 22),;
d) des Gesetzes, betreffend Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich= und
Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder v. 12. Aug. 1905, 8S§. 7, 8, 10;
e) des Gesetzes zur Verhütung von Hochwassergefahren v. 16. Aug. 1905, 88§. 2,
Abs. 7, 3.
14. In städtischen Kommunalsachen ist der Bezirksausschuß durch spätere Gesetzc,
analog den für die alten Provinzen geltenden Vorschriften, in einer Reihe von Fällen
zur Mitwirkung berufen.
a) Nach der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden v. 8. Juni
1891 können Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeindebezirke angehört haben, nach
Vernehmung der Beteiligten und nach Anhörung des Kreistages durch Beschluß des Be-
zirksausschusses mit einem Sladtbezirke vereinigt werden. Desgleichen ist der Bezirksaus-
schuß zuständig für die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadtbezirke und
deren Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeindebezirke sowie für die Abtrennung
einzelner zu einer anderen Gemeinde gehörender Grundstücke und deren Vereinigung mit
einem angrenzenden Stadtbezirke, ferner für die infolge einer derartigen Veränderung not-
wendig werdende Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Gemeinden, ferner für die vor-
läufige Festsetzung streitiger Grenzen; in den beiden letzten Fällen vorbehaltlich der Klage,
beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren (8. 2).
Der Bestätigung des Bezirksausschusses bedürfen statutarische Anordnungen der
Städte über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, sowie über solche Rechte und
Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten ge-
stattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält; ferner über sonstige eigentümliche
Verhältnisse und Einrichtungen (F. 11).
Bei Stadtgemeinden, die mehrere Ortschaften enthalten, kann durch Beschluß des
Bezirksausschusses nach Verhältnis der Einwohnerzahl bestimmt werden, wieviel Mitglieder
der Stadtverordnetenversammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind (§. 15.