Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

568 Die Staatsbehörden. (§. 92.) 
als Gnadengeschenk, sei es als Freibauholz geleistet wird, eine Superrevision der bezüg- 
lichen Anschläge und Bauentwitrfe durch die Abteilung für das Bauwesen im Ministerium 
nur dann einzutreten habe, wenn das Gnadengeschenk oder der Wert des vom Fiskus zu 
gewährenden Bauholzes die Höhe von 500 Talern bei Neubauten und von 1000 Talern 
bei Reparaturbauten erreicht. Die vorgedachten Bestimmungen des §. 21, Nr. 9 der 
Instruktion v. 23. Okt. 1817, beziehungsweise der Kabinettsorder v. 28. Aug. 1836 
und des Allerhöchsten Erlasses v. 30. März 1868 sind indes durch den Allerhöchsten 
Erlaß v. 20. April 18741 dahin abgeändert worden, daß bei fiskalischen Bauten die 
Einholung der ministeriellen Genehmigung und die Einreichung der Anschläge zur Super- 
revision nur stattzufinden hat für Neubauten, welche die Summe von 1000 Talern, und 
für Reparaturbauten, welche die Summe von 3000 Talern übersteigen, und daß in den- 
jenigen Fällen, in welchen Bauten nicht ausschließlich auf fiskalische Kosten ausgeführ 
werden, für welche vielmehr nur ein Beitrag aus Staatsfonds, sei es als Gnadengeschenk. 
sei es als Freibauholz geleistet wird, die Superrevision der be3züglichen Anschläge und 
Bauentwürfe nur dann eintreten müsse, wenn ein zu befürwortendes Gnadengeschenk oder 
der Wert des vom Fiskus zu gewährenden Bauholzes die Höhe von 1000 Talern bei 
Neubauten und von 3000 Talern bei Reparaturbauten übersteigt. 
An die Minister berichtet werden mus auch, wenn nach den Bestimmungen des 
Gesetzes v. 13. Mai 1833 (G. S. 1833, S. 49), jetzt des Gesetzes v. 23. Febr. 1870 
(G. S. 1870, S. 118), bei Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen an Anstalten 
und Gesellschaften königliche Genehmigung erforderlich ist. 
Der Negierungspräsident hat ferner (nach §. 17 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 
den höheren Behörden einzureichen: ## die vorgeschriebenen tabellarischen Ubersichten und 
statistischen Tabellen; b) die angeordneten Abschlüsse von der Institutskasse der Regierung. 
Dem Regierungspräsidenten steht nach §. 19 der nstruktion v. 23. Okt. 1817. 
ferner auch die Prüfung und Bestätigung des gesamten Etats-, Kassen= und Rechnungs 
wesens sämtlicher Kommunal= und Privatstiftungen, sowie von allen polizeilichen, gemein- 
nützigen oder wohltätigen und frommen Anstalten, welche auf Kommnnalbeiträgen oder 
Fonds, oder auf Privatstiftungen bernhen, zu, insoweit bei diesen Gegenständen die Ein- 
wirkung der Staatsbehörden überhaupt gesetz= und verfassungsmäßig zulässig ist und die 
Anstalten von der Abteilung des Innern ressortieren. Die Geschäftsanweisung für die 
Regierungen v. 31. Dez. 1825 (zum Abschnitt II, Ssuh B, Absatz 4), hat in dieser Hin- 
sicht bestimmt, daß, wenn Anstalten und Stiftungen, deren Etatsangelegenheiten von der 
Regierung ressortieren oder durch von Staats wegen angestellte Beamte dergestalt ver- 
waltet werden, daß weder die Etats gemeinschaftlich mit Kommunalvertretungen festgestellt, 
noch von diesen die Rechnungen revidiert werden, sowohl die Etats an das Finanz= 
ministerium, als die Rechnungen an die Oberrechnungskammer einzusenden sind. Da- 
gegen soll die Negierung in denjenigen Füllen, wo die Verwaltung der erwähnten An- 
stalten und Stiftungen unter ihrer Oberaufsicht durch Kommunalvertretungen oder be- 
sondere Stiftungsverwalter erfolgt, oder diesen wenigstens ein wirksamer Einfluß auf die 
Etatsfeststellung und die Rechnungvabnahme zusteht, hierbei überall nach den bestehenden 
Gesetzen, Vorschriften und Stiftungsurkunden ohne Anfrage verfahren. Dasselbe soll auch 
bei den auf Staatskosten gegründeten oder aus Staatsfonds unterstützten gemeinnüitzigen 
Anstalten und Stiftungen stattfinden, jedoch setzt die Geschäftsanweisung in dieser Hinsicht 
folgende Modifikationen fest: a) die Etats derjenigen Anstalten und Stiftungen, welche 
aus Staatsfonds nur eine Einnahme von 200 Talern oder weniger beziehen, sind in der 
Regel nicht zur Revision und Mitvollziehung des Finanzministeriums vorzulegen, vorbe- 
haltlich jedoch der Befugnis desselben, auch dergleichen Etats einzeln oder von Zeit zu 
Zeit zur Revision einzufordern; b) beträgt die Einnahme aus Staatsfonds mehr als 
200 Taler, so kann das Finanzministerium von Einsendung der Etats ein für allemal 
dispensieren, nachdem ihm dieselben zuvor noch einmal vorgelegt worden sind; c) beträgt 
die Einnahme aus Staatsfonds über 500 Taler, so müssen die Etats in der Regel zur 
Nevision und Mitvollziehung des Finanzministeriums gelangen, vorbehaltlich jedoch der 
  
1 M. Bl. d. i. Verw. 1874, S. 119, u. Just. Min. Bl. 1874, S. 211.
	        
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