Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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geordneten Forstakademien zu Eberswalde 1 (seit 1830) und zu Münden? (seit 1868). 
Der Zweck dieser Anstalten besteht in der Erteilung gründlichen Unterrichts in der Forst- 
wirtschaft und deren Hilfswissenschaften, insbesondere in der Gewährung einer theoretischen 
und praktischen Vorbildung für den Dienst in der Staatsforstverwaltung. Der Direktor 
der Akademie führt die Leitung und Verwaltung unter Oberaufsicht des Ministers für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten, welcher sich zur oberen Leitung und Beauf- 
sichtigung der Anstalten des Oberlandforstmeisters als Kurators bedient. Das Lehrpersonal 
besteht aus dem Direktor, welcher zugleich Lehrer der Forstwissenschaft ist, und den Lehrern 
der Naturwissenschaften, der Zoologie, Chemie, Mineralogie und Geognosie, der Physik 
und Mathematik. Der Unterricht umfaßt alle Zweige der Forstwissenschaft und wird 
durch praktische Anleitung und Erläuterung in den Institutsforsten und benachbarten 
Forsten, sowie durch Repetitorien und Examinatorien und forstliche Reisen unterstützt; die 
Studienzeit an der Forstakademie beträgt sechs Semester, an die sich zwei Semester rechts- 
und staatswissenschaftlichen Universitätsstudiums anschließen. Hinsichtlich der inneren Dis- 
ziplin, der Studien, des Fleißes und des sittlichen Lebenswandels stehen die Forsteleven 
und die Hospitanten unter der Aufsicht des Direktors. Der abgehende Studierende ist 
berechtigt, ein vom Direktor auszustellendes Abgangszeugnis über die Zeit des Besuchs 
der Anstalt, den Fleiß, den Grad und Umfang der erworbenen Kenntnisse und über das 
sittliche und ökonomische Verhalten zu verlangen. Die der Ausbildung der sog. Revier- 
förster 3 dienenden forstlichen Mittelschulen, die eine vorwiegend praktische Unterrichts- 
tendenz haben, sind dem preußischen Recht unbekannt. Dagegen bestehen in Preußen 
vier „Försterschulen“ zur Ausbildung für den Forstschutz= und Betriebsvollzugsdienst. 
Bergwerksschulen. 
S. 153. 
IV. Bergwerksschulen. 
Das frühere Bergwerkseleveninstitut zu Berlin ist eingegangen. Bergakademien be- 
stehen heute in Berlin und Klausthal.* Mit der Berliner Bergakademie ist die 
  
1 Die Errichtung dieser Anstalt ist durch die 
Kab. O. v. 27. März 1830 angeordnet worden. 
Die Anstalt hat ihre erste Einrichtung durch das 
Regul. v. 15. Aug. 1830 (v. Kamptz, Ann., Bd. 
XIV, S. 520 ff.) erhalten. Vgl. v. Nönne, 
Domänen-, Forst= und Jagdwesen, S. 312 ff.; 
v. Hagen, Die forstlichen Verhältnisse Preußens:, 
Bd. II, S. 270 ff. Uber die Einrichtung der 
Forstakademie zu Eberswalde hat das Regulativ 
des Fin. Min. v. 7. Febr. 1864 (M. Bl. d. i. Verw. 
1864, S. 86 ff.) nebst Zusatzbestimmungen v. 
16. Juni 1866 (a. a. O., S. 118) das Nähere 
angeordnet. 
2 Satzung v. 8. März 1908. 
3 Dies sind solche Beamte, welche in der 
Hauptsache nur die speziellen Verfügungen eines 
Vorgesetzten ausführen. » 
4 Dagegen bestehen solche Schulen in Oster- 
reich. 
5 Arndt, Art. Bergwesen, §. 3, in v. Stengel- 
Fleischmanns W. St. V. R. 2, Bd. I, 1911, 
S. 405. 
* Vgl. die Denkschrift betr. die Errichtung der 
Bergakademie zu Berlin und den Ber. der Bud- 
getkomm. des A. H. v. 18. März 1861, in den 
Drucks. des A. H., Bd. IV, Nr. 127, S. 55 und 
S. 12—15, deogl. Stenogr. Ber. 1861, Bd. V, 
S. 683 u. 654—656, und die Verhandlungen dar- 
über im Plenum a. a. O., Bd. II, S. 662—672; 
letztere führten dahin, daß das A. H. die Errich- 
v. Rönne-Zgorn, Preuß. Staatsrecht. 
  
5. Aufl. III. 
tung der neuen Bergakademie nicht endgültig 
genehmigte, sondern den Beschluß faßte, die 
Staatsregierung zur Vorlegung des Plans dieses 
Instituts behufs gesetzlicher Regulierung der An- 
gelegenheit zu veranlassen. In der Sitz. Per. 
1862 beschloß das A. H. (am 18. Aug. 1862) 
abermals, sich zwar mit Errichtung einer Berg- 
akademie zu Berlin als einer provisorischen An- 
stalt einverstanden zu erklären, nicht aber mit 
den dafür aufgestellten ministeriellen Vorschriften; 
es sprach der Staatsregierung gegenüber die Er- 
wartung aus, sie werde dem Landtag weitere 
Vorlagen zur baldigen Errichtung einer großen, 
reichlich ausgestatteten, hinreichend unabhängigen 
polytechnischen Anstalt machen, welche zugleich 
für den Unterricht im Fache der Berg-, Hütten- 
und Salinenkunde diene und den Anforderungen 
der Zeit entspreche (vgl. Stenogr. Ber. des A. H. 
1862, Bd. III, S. 1267—74, und den Ber. der 
Budketkomm. v. 31. Juli 1862 in den Drucks. 
des A. H. 1862, VII. Legisl. Per., 1. Session, 
Bd. IV, Nr. 125, S. 19, und Stenogr. Ber. 1862, 
Bd. VII, Aktenst. Nr. 110, S. 858). In der 
Sitz. Per. 1865 beschloß das A. H. (am 11. Mai 
1865), die Staatsregierung aufzufordern, bei der 
endgültigen Feststellung der Vorschriften für die 
Bergakademie Bestimmungen zu treffen, durch 
welche ein freierer Besuch, namentlich für weniger 
bemittelte Personen des In= und Auslandes, er- 
möglicht werde (vgl. Stenogr. Ber. des A. H. 
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