Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

338 Unterrichtswesen. (8. 153.) 
„Geologische Landesanstalt“ verbunden; beide Anstalten ressortieren von dem Ministerium 
für Handel und Gewerbe. Die Berliner Bergakademie bezweckt, eine wissenschaftliche 
Ausbildung für den höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung, 
für die Leitung größerer Berg-, Hütten- und Salinenwerke des Privatbetriebes und für 
das Markscheiderfach zu geben, sowie die einschlägigen Wissenschaften und Künste zu 
pflegen (§. 12 der Satzungen). Der Lehrplan der Bergakademien 1 umfaßt die zur Aus- 
bildung im Berg-, Hütten= und Salinenwesen erforderlichen Lehrgegenstände (§. 13 der 
Satzungen). Der Unterricht ist teils nach Jahres-, teils nach Halbjahreskursen geordnet 
(§. 14). Der Unterricht wird in der Form von Vorlesungen erteilt. An diese schließen 
sich übungen, wissenschaftliche Untersuchungen in den Zweiginstituten, praktische Übungen 
in den Zeichensälen und Laboratorien sowie Unterweisungen in den Sammlungen und 
auf Ausflügen. Die Aufnahme in die Bergakademie ist bedingt durch die Beibringung 
des Reifezengnisses eines deutschen Gymnasiums, eines preußischen Realgymnasiums oder 
einer preußischen Oberrealschule und des Nachweises über die Ablegung einer in der 
Regel einjährigen praktischen Lehrzeit (§. 20, Abs. 1). Die Studierenden der anderen 
staatlichen Hochschulen Berlins sowie diejenigen, welche die erste Staatsprüfung für das 
Berg-, Bau= und Maschinenfach bestanden haben, sind zur Annahme von Unterricht als 
Hospitanten berechtigt. Personen, welche nicht die Vorbedingungen zum Eintritt als 
Studierende der Bergakademie besitzen, können unter der Voraussetzung, daß das Unter- 
richtsinteresse nicht leidet, als Hospitanten zugelassen werden (§. 24, Abs. 1, 2). Die 
Studierenden erhalten am Schlusse jedes Studienhalbjahres sowie bei ihrem Abgang von 
der Anstalt auf ihr Verlangen eine Bescheinigung über den Besuch der Anstalt und die 
vorschriftsmäßig an= und abgemeldeten Vorlesungen und Übungen (§. 21). Sie können, 
wenn sie einen Lehrgang im Berg= oder Hlüttenwesen zurückgelegt und mindestens ein 
Studienjahr an der Bergakademie zugebracht haben, auf Grund einer besonderen Prüfung 
ein Diplom als Berg-, Metall= oder Eisenhütteningenieur erhalten, wodurch ihre Kennt- 
nisse und ihre technische Ausbildung bekundet werden (§. 22). Durch Allerhöchsten Erlaß 
v. 29. Jan. 19122 ist den Bergakademien in Berlin und Klausthal das Recht verliehen 
worden, auf Grund der Diplomprüfung den Grad eines Diplomingenieurs zu erteilen. 
Außerdem besteht an der Bergakademie Berlin eine besondere Kommission zur Vornahme 
der ersten Prüfung in der Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung (§. 23). Die Lehrer 
der Bergakademien sind teils ordentliche, teils außerordentliche. Die etatsmäßigen ordent- 
lichen Lehrer werden vom König ernannt, die aus der Zahl der Landesgeologen zu be- 
rufenden (nichtetatsmäßigen) ordentlichen sowie die außerordentlichen Lehrer werden vom 
Handelsminister widerruflich mit einzelnen Vorlesungen beauftragt (S. 17). Zur Hilfe- 
leistung kann der Direktor Privatdozenten, die sich an der Bergakademie habilitieren wollen, 
zulassen (§. 18). Der Direktor führt die Leitung der Geologischen Landesanstalt und 
der Bergakademie unter Beteiligung des Kollegiums der Lehrer der Akademie (§8. 16, 19) 
  
1865, Bd. II, S. 1434, und Ber. der Budget= Durch königl. Entschließung v. 27. Dez. 1864, 
komm. v. 29. April 1865 in den Stenogr. Ber. (abgedruckt in der Neuen Hannov. Zeitung) wurde 
des A. H. 1865, Anl. Bd. VI, Aktenst. Nr. 122, ihr die Bezeichnung „Bergakademie“ verliehen. 
S. 1085—87). Unter der preußischen Regierung wurde ihre 
Die Einrichtung der Bergakademie gründete Organisation durch Statut v. 20. März 1869 neu 
sich zunächst auf die durch Allerh. Order v. 1. Sept. geregelt, an dessen Stelle später das Statut v. 
1860 genehmigten Vorschriften (M. Bl. d. i. Verw. 6. bzw. 12. Dez. 1873 trat. Die Anstalt führt 
1860, S. 212); an ihre Stelle sind die durch jetzt den Namen: „Vereinigte Bergakademie und 
den Allerh. Erlaß v. 28. Sept. 1863 genehmigten Bergschule zu Klausthal.“ Eine Veröffentlichung 
Vorschriften (a. a. O. 1863, S. 225) getreten, des Statuts ist nicht erfolgt. 
diese aber auf Grund der Allerh. Order v. G. März 1 K: .... » 
1875durchdeuMin.Ekr.v.8.ApkiI1875(Reichs-.D1eMUEUSWUUSMIUVMKPMSLSEÄH 
logische Landesanstalt und Bergakademie zu Ber- 
und Staatsanzeiger 1875, Nr. 85) wieder auf- : 
lin sind durch Min. Erl. v. 21. Aug. 1903 auf 
gehoben und durch das Statut der königl. geolo- « ». - 
Grund Allerh. Ermächtigung v. 14. Juli 1903 
gischen Landesanstalt und Bergakademie ersetzt. unter Aufhebung des Statuts v. 8. April 1875 
Röggerath, über die königl. Bergakademie, in erlassen worden; dazu Ausführungsbestimmungen 
Zeitschr. für das Berg-, Hütten= und Salinen- (Reichsanzeiger 1903, Nr. 203) 
wesen in dem preuß. Staate, Jahrg. 1865. " zeig ’« ' 
Die Bergschule zu Klausthal besteht seit 1811. 2 Hand. M. Bl. 1912, S. 43. 
 
	        
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