Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Medizinische Schulen und Unterrichtsanstalten. (§. 154.) 339 
In den einzelnen Bergrevieren bestehen Bergschulen und Bergvorschulen, welche den 
Oberbergämtern untergeordnet sind und den Zweck verfolgen, brauchbare Unterbeamte für 
die Bergwerke (Werkbeamte: Betriebsführer, Steiger, Aufseher) zu erziehen.? 
S. 154. 
V. Medizinische Schulen und Unterrichtsanstalten für einzelne Klassen des 
Heilpersonals. 
I. Die Ausbildung der Arzte findet jetzt nur noch auf den Universitäten statt.= 
Die früheren medizinisch Zchirurgischen Lehranstalten sind längst aufgehoben.“ Als 
militärärztliche Schule besteht dagegen die Berliner sog. „Pepiniere“ (1818: das medi- 
zinisch-chirurgische Friedrich-Wilhelms-Institut, 1895: die Kaiser-Wilhelms-Akademie für 
das militärärztliche Bildungswesen) noch fort. Zu den medizinischen Lehranstalten ge- 
hören auch die klinischen Institute, da ihr Zweck außer auf Gewährung der Heilpflege 
für kranke Arme zugleich auf die Bildung angehender Arzte gerichtet ist 5, ferner die 
medizinischen (nicht klinischen) Universitätsinstitute, die Krankenhäuser und die selbständigen 
medizinisch-wissenschaftlichen Institute sowie die Akademien für praktische Medizin 6, an 
allen denen sich die Kandidaten der Medizin während ihres „praktischen Jahres“ be- 
schäftigen können, endlich die der ärztlichen Fortbildung dienlichen Einrichtungen, zu denen 
außer den eben erwähnten Akademien für praktische Medizin die ärztlichen Fortbildungs- 
kurse mit ihrem Berliner Zentralkomitee (im „Kaiserin-Friedrich-Oaus“) und dem Reichs- 
ausschuß für das ärztliche Fortbildungswesen, sowie die Seminarien für soziale Medizin 
zu rechnen sind.7 
II. Die Lehranstalten für den Unterricht in der Entbindungskunst sind zweifacher 
Art, wie das zu deren Ausübung berufene Personal — Geburtshelfer und Hebammen — 
ein doppeltes ist. Die Bestimmung der letzteren begreift nur den physiologisch-diätetischen 
Teil der Entbindungskunst in sich, während der Beruf der Geburtshelfer außer diesem 
auch den pathologisch-therapeutischen und operativen Teil umfaßt. Die Unterrichtsanstalten 
für Geburtshelfer sind mit den bei den Universitäten bestehenden klinischen Instituten 
verbunden, wogegen zur Ausbildung von Hebammen besondere meist von den Provinzen? 
verwaltete Hebammenlehranstalten? errichtet sind. Mit diesen letzteren, sowie auch als 
klinische Institute mit den Universitäten sind öffentliche Entbindungsanstalten verbunden, 
die gleichzeitig der praktischen Ausbildung von Geburtshelfern und Hebammen dienen. 10 
III. Zur Ausbildung 11 von Tierärzten 12 bestehen die tierärztlichen Hochschulen in 
  
1 Solche Bergschulen bestehen z. B. im Revier 
des Oberbergamtes zu Breslau in Tarnowitz und 
Waldenburg; im Revier des Oberbergamtes zu 
Halle a. S. in Eisleben (mit den Bergvorschulen 
zu Eisleben, Wettin, Frankfurt a. O.); im Revier 
des Oberbergamtes zu Dortmund in Bochum 
und Essen; im Revier des Oberbergamtes zu Bonn 
in Siegen, Dillenburg (Nassau) und Saarbrücken 
(Regl. v. 1. April 1873) mit drei Bergvor= und 
Steigerschulen zu Altenkessel (Saarrevier), Dutt- 
weiler (Sulzbachrevier) und Neukirchen (Blies- 
revier) und mit einer Markscheider-Fachschule; 
im Revier des Oberbergamtes zu Klausthal in 
Klausthal mit den Bergvorschulen zu Klausthal 
und Obernkirchen. 
2 Alle deutschen Universitäten außer Münster 
besitzen volle medizinische Fakultäten; in Münster 
besteht nur eine medizinisch-propädeutische Abtei- 
lung der philos.-naturwiss. Fakultät. 
* Vgl. über diese v. Rönne-Simon, Medi- 
zinalwesen, Bd. I, S. 322—331. 
4 Diese Aufhebung ist infolge der Allerh. Order 
  
v. 15. Sept. 1848 erfolgt; Horn, Preuß. Medi- 
zinalwesen, Bd. I, S. 46, Bd. II, S. 1. 
5 Vgl. über diese v. Rönne-Simon, Medi- 
zinalwesen, Bd. I, S. 331 ff. 
6 Solche bestehen in Köln und Düsseldorf. 
* Rapmund, Art. Arzt, in v. Stengel- 
Fleischmanns W. St. V. N. 2, Bd. I, 1911, S. 
227—229. 
8 Dotationsges. v. 8. Juli 1875, 88§. 12, 13. 
" Solbrig, Art. Hebammen, in v. Stengel- 
Fleischmanns W. St. V. R.2, Bd. II, 1913, S. 
373; Hue de Grais, Handb. der Verf. und 
Verw., §. 263, Abs. 2. 
10 Vgl. v. Rönne-Simon, Medizinalwesen, 
Bd. 1, S. 335; Horn, Medizinalwesen, Bd. I, 
S. 80. 
11 Prüfungsordn. v. 24. Dez. 1912 (Reichs- 
zentralbl. 1913, S. 2). 
12 Dammann, Art. Tierärzte und Art. Veteri- 
närwesen, in v. Stengel-Fleischmanns W. St. V. 
R.-, Bd. III, 1914, S. 610, 800. 
227
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.