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gieren.! Letzteren steht die nächste Aufsicht über die Universität, die unmittelbare Leitung
ihrer ökonomischen und Kassenverwaltung und die Wahrnehmung ihrer Gerechtsame
(namentlich auch vor Gericht) sowie ihres inneren und äußeren Vorteils zu. Durch den
Kurator wird aller Schriftwechsel des Senats, der Fakultäten und der einzelnen Pro—
fessoren, Lehrer und Beamten der Universität mit dem Ministerium vermittelt; doch
können Beschwerden über den Kurator unmittelbar beim Ministerium eingereicht werden.?
Neben dem Ministerium ist dem Erzbischof zu Cöln, dem Bischof zu Münster und dem
Fürstbischof zu Breslau eine gewisse Einwirkung auf die katholisch-theologischen Fakul—
täten zu Bonn, Münster und Breslau zugestanden. 5
III. Die innere Verfassung der Universitäten, die Rechte des akademischen Senates
und seines jedesmaligen Vorstehers in Besorgung und Verwaltung der gemeinschaftlichen
Angelegenheiten sind durch die Privilegien und die vom Staate genehmigten Statuten.
einer jeden Universität bestimmt."
IV. Die Fakultäten haben das Recht, die hergebrachten akademischen Würden zu
verleihen. Diese sind zwar nach den Statuten der einzelnen Universitäten und Fakul-
täten verschieden; überall aber ist die Hauptwürde die des Doktors, und wo außer dieser
noch zu anderen Würden promoviert wird, wie zu der des Lizentiaten oder des Magisters,
befähigen diese nur zur Ausübung des Lehramtes als Privatdozent; von einem ordent-
lichen Professor wird dagegen stets das Doktorat erfordert. Die Erteilung dieser Würden
erfolgt entweder mittels förmlicher Promotion nach bestandener Prüfung oder honoris
causa durch Uberreichung eines Diploms.
V. Anzahl und Art der zur Geschäftsführung einer Universität erforderlichen Be-
amten ist nach der Frequenz und dem Bedürfnis verschieden. Außer dem als Oberbeamten
anzusehenden Universitätsrichter 5 sind in der Regel vorhanden ein Quästor zur Verein-
nahmung und Verrechnung der Honorare, ein Rendant zur Kassenführung, ein Sekretär,
der gewöhnlich auch die Registraturgeschäfte besorgt und nötigenfalls den Richter zu ver-
treten hat, und als Unterbeamte und zu mechanischen Diensten Kastellane, Pedelle,
Karzeraufseher usw.7
VI. Eine einzigartige Stellung unter den preußischen Hochschulen nimmt die
königliche Akademie in Posen ein.3 Sie hat die Aufgabe, das deutsche Geistes-
1 Min. Erl. v. 18. Juli 1848 (M. Bl. S. 222). Wittenberg v. 24. April 1854 bei Horn, Preuß.
nebst Instr. v. 18. Nov. 1819 (G. S., S. 233). Medizinalwesen, Bd. II, S. 2 ff. Zur Ergänzung
Wo sich die Universität am Sitze des Oberpräsi= der Universitätsstatuten, insbesondere bezüglich
denten befindet, ist dieser der Kurator, ebenso in Habilitation der Dozenten, Promotion sowie
Posen bezüglich der Akademie. In Kiel ist Kurator Benefizien und Prämien für Studenten, dienen
der Konsistorialpräsident, in Berlin sind die die für die Fakultäten ergangenen Statuten,
Kuratorialgeschäfte dem Rektor und Richter über= welche gleichfalls bei Koch a. a. O., mitgeteilt
tragen. Eine besondere Gestaltung des Kurato= sind.
riums besteht in Frankfurt a. M. 5 Näheres hierüber in v. Rönne, Unterrichts-
2 Uber die Erweiterung der Kompetenz der wesen, Bd. II, S. 481—489. Dazu Min. Erl.
Universitätskuratorien in Verwaltungsangelegen= v. 19. Mai 1876 über das Promotionswesen
heiten vgl. den Min. Erl. v. 1. Juli 1867 (M. (3Z. U. V. 1876, S. 276, Nr. 106), und v. 7. März
Bl. d. i. Verw. 1867, S. 299). 1877 über Beilegung oder Versagung des philo-
3 Vgl. hinsichtlich der Universität Bonn die sophischen Doktortitels im amtlichen Verkehr (3.
Statuten der dortigen kathol.-theolog. Fakultät v. U. V. 1877, S. 133, Nr. 57).
18. Okt. 1834 (vgl. v. Rönne, Unterrichtswesen, 5 Allerh. Order v. 18. Nov. 1819 (G. S.1819,
Bd. II, S. 412), in betreff der Universität Bres= S. 238).
lau §§. 5—8 der Instr. v. 26. Aug. 1776 für die * Näheres in v. Rönne, Unterrichtswesen,
Priester des K. Schuleninstituts in Schlesien, Bd. II, S. 475 ff. Bekanntmachung des Min. betr.
und §. 19 des neuen Schles. Schulregl. v. 26. Juli die Grundsätze für die Annahme und Anstellung der
1800 (a. a. O., S. 411, 412); für Münster vgl. mittleren Bureau-, Kassen= und Inspektionsbeamten
§. 6 der Statuten v. 11. Nov. 1832 (Koch a. a. an den Universitäten und ihren Instituten, vom
O., Bd. 1, S. 684). 4. Jan.1909 (M. Bl. f. d. i. Verw. 1909, S. 3);
4 A. L. R. II, 12, §. 68. Die älteren und Min. Erl. v. 3. März 1904 betr. Anstellung von
neueren Statuten der sechs ältesten preuß. Uni= Unterbeamten bei den Universitäten (3. U. V.
versitäten finden sich abgedruckt bei Koch; vgl. 1904, S. 300).
auch v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. II, S. §8s Satzung genehmigt durch Kab. O. v. 21. Okt.
413—465; das Statut der Universität Halle= 1912. Frühere Satzung v. 28. Aug. 1903.