fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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2) die Allgemeine Renten-Anstalt zu Stuttgart. Haupt-Agent: 
Kaufmann Hermann Geipel zu Weimar. 
II. Als Haupt-Agent der Landwirthschaftlichen Assekuranz-Bank für Deutschland zu 
Dresden ist ver Lotterie-Kollekteur Carl Eruard Fischer zu Weimar, an die 
Stelle des zeitherigen Haupt-Agenten, Ior. jur. Völker daselbst, eingetreten. 
Weimar am 8. November 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
IV. Das unterzeichnete Staats-Ministerium hat wahrzunehmen gehabt, daß 
die Borschrift im §. 26 der Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858, wonach 
Leichen, welche voraussichtlich Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung werden 
können, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des zuständigen Gerichtes zergliedert 
werden dürfen, von Aerzten theils unbeachtet gelassen, theils unrichtig ausgelegt 
worden ist. Es wird daher die gedachte Vorschrift hierdurch mit der Erklärung in 
Erinnerung gebracht, daß das fragliche Verbot sich auf jede Leiche erstreckt, bei 
welcher der Arzt aus irgend einem besonderen Umstande eine gerichtliche Unter- 
suchung als möglich anzunehmen hat, ein Fall, der namentlich immer dann vor- 
liegt, wenn vorhandene Verletzungen nicht unzweifelhaft ohne die Schuld eines 
Dritten entstanden sind. 
Die Aerzte haben sich hiernach strenge zu achten und vorkommenden Falles 
mit sorgfältigster Prüfung der Verhältnisse zu verfahren. 
Weimar am 13. November 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
V. Zur Beseitigung von Zweifeln und zur Herbeiführung eines gleichmäßi- 
gen Verfahrens wird hierdurch gestattet, daß Apotheker sich als solche in Fällen 
ihrer Verhinderung insbesondere ihrer Abwesenheit auch durch einen Gehülfen vertre- 
ten lassen, jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 
1) Die fragliche Stellvertretung darf ohne Vorhergenehmigung des unterzeich- 
neten Staats-Ministeriums vier Wochen nicht überschreiten. 
2) In jedem Falle von mehr als dreitägiger Dauer ist die Zustimmung des 
zuständigen Großherzoglichen Amts-Physikus erforderlich, welche von Seiten des 
Apothekers dem betreffenden Gemeindevorstande immer urkundlich und unverzüglich 
nachgewiesen werden muß.
	        
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