Entwicklung der Gesetzgebung. (8. 167.) 395
werksdepartements, unter Berücksichtigung der bestehenden Bergordnungen und der Be—
stimmungen anderer Bergrechte. Der ursprüngliche Plan, in das Gesetzbuch ein all—
gemein gültiges Bergrecht aufzunehmen, dasselbe an die Stelle der einzelnen Bergord—
nungen zu setzen und die Abweichungen der letzteren in die Provinzialgesetzbücher zu
verweisen, gelangte nicht zur Ausführung. Die in dem Abschnitt 4, Tit. 16, Tl. II
des Allgemeinen Landrechts zusammengestellten allgemeinen, das Bergrecht betreffenden
Bestimmungen sollten (§. III des Publikationspatents v. 5. Febr. 1794) nur subsidiäre
Gesetzeskraft erhalten, dergestalt, daß die Bergordnungen die erste Quelle des Bergrechts
bildeten und die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts erst dann zur Anwendung
kamen, wenn die Bergordnungen keine ausreichenden Festsetzungen enthielten. Auch die
ursprüngliche Absicht, das Bergrecht in zwei Hauptteile: das Bergstaatsrecht und das
Bergprivatrecht zu trennen, wurde später aufgegeben. Zu den Landesteilen, die zur Zeit
der Redaktion des Allgemeinen Landrechts den preußischen Staat bildeten, traten im
Jahre 1803: a) das Fürstentum Eichsfeld und die Städte Mühlhausen, Nordhausen und
Erfurt, in denen durch Patent v. 9. April 1803 die Magdeburg-Halberstädter Bergordnung
v. 7. Dez. 1772 eingeführt wurde, und b) das Bistum Paderborn und die Stifter Essen
und Werden, in denen durch die Patente v. 10. Mai 1803 und 12. April 1803 die kleve-
märkische Bergordnung v. 29. April 1766 in Kraft gesetzt wurde. Durch den Frieden
von Tilsit wurden, mit Ausnahme Schlesiens, sämtliche Landesteile, in denen Provinzial-
berggesetze galten, von Preußen abgetreten und fielen unter westfälische, bergische, franzö-
sische oder herzoglich warschauische Herrschaft, bis sie im Jahre 1814 wieder mit der
Monarchie vereinigt wurden. Während der Fremdherrschaft waren in diesen Landesteilen
die früheren provinziellen Gesetze über das Bergrecht nicht außer Kraft gesetzt worden,
und somit befand sich in ihnen die bergrechtliche Gesetzgebung auch seit der Wieder-
besetzung in ihrem früheren Zustande.1 In den seitdem neu erworbenen Landesteilen, in
denen die preußischen Gesetzbücher zur Einführung gelangten, waren nach den Bestim-
mungen der betreffenden Einführungspatente 2 die daselbst bis dahin gültigen, auf das
Bergrecht bezüglichen Verordnungen in Kraft belassen, und die Bestimmungen des All-
gemeinen Landrechts fanden auch hier nur subsidiarische Anwendung. Die in diesen
Landesteilen geltenden Berggesetze waren: a) die kursächsische Bergordnung v. 12. Juni
1589, b) die kursächsische Stollenordnung v. 12. Juni 1749, cl die hennebergische
Bergordnung v. 15. Dez. 1566, Dh die jülich-bergsche Bergordnung v. 21. März
1719, e) die nassauische Bergordnung v. 1. Sept. 1559, 1) die nassauische sog. kleine
Bergordnung v. 22. Mai 1592, g) die homburg-wittgensteinsche Bergordnung v. 25. Jan.
1570, h) die kur-kölnische Bergordnung v. 2. Jan. 1669 und i) die kur-triersche Berg-
ordnung v. 22. Juli 1564. Außer den Bergordnungen galten in sämtlichen durch sie
betroffenen Landesteilen noch verschiedene andere bergrechtliche Verordnungen. In den
Landesteilen, in welchen das Allgemeine Landrecht nicht eingeführt ist, nämlich: a) das
Herzogtum Pommern und das Fürstentum Rügen (Regierungsbezirk Stralsund oder Neu-
vorpommern), b) das Gebiet des Justizsenates zu Ehrenbreitstein, c) die Hohenzollernschen
Lande und cl) der Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln, gilt in den drei erst-
genannten das gemeine Recht, und es kam daher das sog. gemeine Deutsche Bergrecht
zur Anwendung. In Neuvorpommern und Rühgen bestanden keine besonderen, das Berg-
recht betreffenden Verordnungen; in dem Bezirke des Justizsenates zu Ehrenbreitstein
kamen, soweit die Landesteile desselben ehemals zu Nassau gehörten, die nassauischen
Bergordnungen v. 1. Sept. 1559 und v. 22. Mai 1592, und soweit sie zum Kur-
fürstentum Trier gehörten, die kur-triersche Bergordnung v. 22. Juli 1564 zur Anwen-
dung. Im Gebiet des Appellationsgerichtshofes zu Köln blieben für die Landesteile des
linken Rheinufers die während der französischen Herrschaft dort eingeführten französischen
Gesetze über das Bergrecht, insbesondere das Gesetz v. 21. April 1810 über die Berg-
werke, Gräbereien und Steinbrüche, und das Dekret v. 3. Jan. 1813, enthaltend die
1 Vgl. die Publ. Pat. v. 9. Sept. 1814 und v. 2 Vgl. die Publ. Pat. v. 15. Nov. 1816, 25. Mai
9. Nov. 1816 (G. S. 1814, S. 89, und 1816, 1818 und 21. Jan. 1825 (G. S. 1816, S. 233;
S. 225). 1818, S. 45, und 1825, S. 153).