Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Entwicklung der Gesetzgebung. (§. 167.) 397 
schen Monarchie vereinigten Landesteilen ist das Gesetz mit einigen Abweichungen in 
Kraft getreten. Es ist unter Aufhebung der bisher in den betreffenden Landesteilen 
geltenden bergrechtlichen Gesetzgebung eingeführt worden: a) in das vormalige Herzog- 
tum Nassau durch die Verordnung v. 22. Febr. 1867 1; b) in die mit der preußischen 
Monarchie vereinigten Landesteile der großherzoglich hessischen Provinz Oberhessen, sowie 
in das Gebiet der vormaligen Landgrafschaft Hessen-Oomburg, einschließlich des Ober- 
amtsbezirkes Meisenheim, durch die Verordnung v. 22. Febr. 18672; c) in das Gebiet 
des vormaligen Königreiches Hannover durch die Verordnung v. 8. Mai 1867 3; ch in 
das mit der preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kurfürstentums 
Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vormals königlich baye- 
rischen Landesteile durch die Verordnung v. 1. Juni 1867“; endlich e) in das Gebiet der 
Herzogtümer Schleswig und Holstein durch das Gesetz v. 12. März 1869.5 Auch in 
den Fürstentümern Waldeck und Pyrmont hat das Allgemeine Berggesetz durch das Gesetz 
v. 1. Jan. 1869 (G. S., S 78) Gesetzeskraft erlangt. 
III. Das Allgemeine Berggesetz, das noch heute in abgeänderter Form gilt, hatte 
sich zur Aufgabe gestellt, den preußischen Bergbau mit Rechtsnormen auszustatten, die 
geeignet sind, einerseits seine Entwicklung möglichst zu fördern und seine Erfolge zu 
steigern, andererseits aber auch den natürlichen Konflikt, in den andere Zweige der wirt- 
schaftlichen Tätigkeit des Volkes, sowie die öffentlichen Interessen mit dem Bergwerks- 
betriebe geraten, nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit auszugleichen. 
Das Allgemeine Berggesetz geht von dem Grundsatz aus, der Bergwerksindustrie, unter 
Auphebung staatlicher Bevormundung, volle Selbständigkeit in der Wahrnehmung ihrer 
Privatinteressen zu gewähren, dagegen die Bergbehörde auf die liberwachung der öffent- 
lichen Interessen zu beschränken.“ In seiner Fürsorge für die Verbesserung der Rechts- 
zustände des Bergbaues hat sich das Gesetz insofern eine Grenze gezogen, als es sich 
auf das Bergrecht im eigentlichen Sinne, also auf die Gegenstände beschränkt hat, die 
wegen der eigentümlichen Natur des Bergbaues und seiner besonderen Bedürfnisse eine 
von dem allgemeinen Rechte abweichende rechtliche Behandlung erheischen, wogegen alles, 
was mit den Eigentümlichkeiten des Bergbaues nichts gemein hat, ausgeschieden und der 
allgemeinen Gesetzgebung zugewiesen ist, weil es den eigenen Interessen des Bergbaues 
entspricht, den Regeln des allgemeinen Rechts überall unterworfen zu sein, wo seine 
Verhältnisse und Beziehungen nichts Eigentümliches aufzuweisen haben und sich namentlich 
nicht von denjenigen der übrigen Industriezweige unterscheiden. Von diesem Gesichts- 
punkte ausgehend übergeht das Gesetz v. 24. Juni 1865 verschiedene Gegenstände, mit 
denen die ältere Berggesetzgebung sich befaßte, oder verweist bei andern ausdrücklich auf 
die allgemeinen Grundsätze des Rechts; desgleichen enthält es sich aller prozessualischen 
Vorschriften, überweist das bisher von den Bergbehörden verwaltete Berghypothekenwesen 
den Gerichtsbehörden und beschränkt die Zulässigkeit des Rechtsweges nur in einigen Fällen, 
wo dies durch die Natur der Sache bedingt ist. 
Nach der in Preußen, und zwar übereinstimmend nach der rechts= wie linksrheinischen 
vor Erlaß des Gesetzes v. 24. Juni 1865 bestandenen Berggesetzgebung sind gewisse 
Mineralien dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers entzogen und unter Aufsicht des 
Staates der allgemeinen Benutzung vorbehalten. Der Grund hierfür liegt rechtsrheinisch 
in dem Bergwerksregale des Staates und der sog. Freierklärung des Bergbaues 7, links- 
  
Den ehemals reichsunmittelbaren Standesherren, 
deren Besitzungen dem preuß. Staate einverleibt 
worden sind, wurde die Bergregalität unter ge- 
3 Vgl. das. S. 601. 
4 Vgl. das. S. 770. 
5 Vgl. G. S. 1869, S. 453.— Auch im Herzog- 
wissen Beschränkungen insoweit belassen, als sie 
dieselbe früher auf ihren Territorien besessen hatten. 
Vgl. §. 5 des Edikts v. 21. Juni 1815 (G. S., 
S. 106) und §. 23 der Instr. v. 30. Mai 1820 
(G. S., S. 881). — Der §. 235 A. B. G. ist ab- 
geändert durch das Ges. v. 6. April 1873 (G. S., 
S. 181). 
1 Vgl. G. S. 1867, S. 237. 
2: Vgl. das. S. 242. 
  
tume Lauenburg (jetzt Kreis Herzogtum Lauen- 
burg) ist das A. B. G. in Kraft getreten. 
6 Dieser Grundsatz war bereits vor Erlaß des 
Allgem. Berggesetzes in den früheren Bergrechts- 
novellen zur Geltung gelangt und ist in dem 
letzteren nur weiter ausgebildet und konsequent 
durchgeführt worden. 
7 Schon zur Zeit der Redaktion des A. L. R. 
bestand die Regalität des Bergbaues als ein
	        
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