Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

398 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 167.) 
rheinisch in den positiven Festsetzungen des Bergwerksgesetzes v. 21. April 1810. Diese 
Verschiedenheit im Rechtsgrunde hat das Allgemeine Berggesetz, unter Beseitigung der 
Bergregalität, aufgehoben, dagegen an dem Grundsatze der Trennung des Bergbaues 
vom Grundeigentum festgehalten. Ebenso wie an der rechtlichen Trennung gewisser 
Mineralschätze vom Grundeigentum, hat das Gesetz auch an dem zweiten Grundprinzip 
des früheren rechts= und linksrheinischen Bergrechtes festgehalten, nach welchem diese 
Mineralien keiner monopolistischen Benutzung von seiten des Staates unterliegen, sondern 
unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen für den freien industriellen Verkehr bestimmt 
sind und die Grundlage eines auf den wirtschaftlichen Kräften des Volkes fußenden groß- 
artigen Gewerbebetriebes bilden. Diese allgemeine Bergbaufreiheit, die bis dahin auf 
der rechten Rheinseite durch einzelne Ausflüsse des Bergregals, auf der linken Rheinseite 
durch Ausschließung des Rechtsanspruches auf die Verleihung abgeschwächt war, hat das 
Gesetz von den beiderseitigen Einschränkungen befreit. Daß aber die von dem Ver- 
fügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossenen unterirdischen Mineralien der Dis- 
position des Staates vorbehalten geblieben sind und die Benutzung derselben der staat- 
lichen Oberaufsicht unterliegt, entspricht dem vor Erlaß des Gesetzes v. 24. Juni 1865 
bestandenen Rechtszustande und findet seine Begründung darin, daß der Staat die Aufgabe 
hat, die durch den Bergbau berührten öffentlichen, namentlich bergpolizeilichen Interessen 
zu wahren und den natürlichen Konflikt zwischen Bergbau und Grundeigentum zu ver- 
mitteln. Um dieses Verhältnis des Staates zum Bergbau gesetzlich zu regeln, bedurfte 
es nicht der Beibehaltung des Regalitätsprinzips, das daher durch das Gesetz v. 24. Juni 
1865 vollständig beseitigt worden ist; auch hat es, um der Einwirkung des Staates auf 
den Bergbau nach Beseitigung des Bergregals eine neue rechtliche Grundlage zu geben, 
keineswegs der Aufstellung eines dem preußischen Staatsrechte bis dahin unbekannten 
besonderen Berghoheitsrechtes bedurft; vielmehr reichten die gesetzlich bereits anerkannten 
allgemeinen Hoheitsrechte, namentlich die Justiz-, Polizei= und Finanzhoheit, voll- 
ständig aus, um die dem Staate bezüglich des Bergbaues einzuräumenden Befugnisse 
unter dieselben zu ordnen. Indem nun das Berggesetz einerseits die ihm unterworfenen 
Mineralien von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausschließt und anderer- 
seits, ohne ein Eigentumsrecht des Staates an diesen Mineralien oder auch nur ein 
privilegiertes Okkupationsrecht des Staates anzuerkennen, die Benutzung der fraglichen 
Mineralien von einer auf der hoheitsrechtlichen Gewalt des Staates beruhenden Berech- 
tigung abhängig macht, erhalten hierdurch die Handlungen und Vorgänge, durch welche 
das Recht zum Bergwerksbetriebe erworben wird, einen spezifisch bergrechtlichen Charakter. 
Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit besonderer Rechtsvorschriften über die Erwerbung 
des Bergwerkseigentums, und ebenso erlangt das Bergwerkseigentum selbst einen eigen- 
tümlichen, von dem zivilrechtlichen Eigentume verschiedenen Inhalt. Deshalb hat das 
Berggesetz die Grundsätze über die unmittelbare Erwerbung des Bergwerkseigentums — 
  
durch die Provinzial-Bergordnungen begründetes 
und ausgebildetes Rechtsinstitut. Diese Berg- 
ordnungen beschränkten sich indes auf die positiven 
Bestimmungen über die Rechte des Staates und 
seine Stellung gegen die Bergbautreibenden, so- 
wie über die unter diesen letzteren entstehenden 
Rechtsverhältnisse; das A. L. R. dagegen wies dem 
Bergwerksregale, sowie den aus ihm abgeleiteten 
Rechten seine Stelle in dem gesamten Rechts- 
systeme an und brachte es mit diesem in einen 
organischen Zusammenhang. Nach dem A. L. R. 
gehört das Bergwerksregal zu den niederen 
Regalien und besteht in dem Rechte des Staates, 
die Gegenstände des Bergregals in Besitz zu nehmen 
und zu seinem Vorteile zu benutzen. In diesem 
Nutzungsrechte legt jedoch das A. L. R. dem Staate 
eine Beschränkung auf, welche die Theorie mit 
dem Ausdrucke der Freierklärung des Berg- 
baues bezeichnet und welche in der Verpflich- 
  
von den Gegenständen des Bergregals an dritte 
Personen unter bestimmten in den Gesetzen vor- 
geschriebenen Voraussetzungen zu übertragen. Zu 
dieser Ubertragung ist indes der Staat nur so- 
weit verpflichtet, als er sich nicht das Recht der 
eigenen Benutzung für einen bestimmten 
Distrikt, entweder für alle oder bestimmte Ob- 
jekte der Regalität vorbehalten hat. Zur eigenen 
Ausübung des Regals bedarf aber der Staat 
nicht der für den Privaterwerb vorgeschriebenen 
Akte der Erschürfung, Mutung und Belehnung, 
sondern es genügt, daß die Tatsache der Ausübung 
des Rechtes konstatiert werde. Wenn indes der 
Staat durch den Selbstbetrieb eines Baues für 
Rechnung des Fiskus in das Verhältnis eines 
Bergbautreibenden tritt, so stehen ihm nur eben 
die Rechte eines jeden Bergbautreibenden zu (A. 
L. R., Bd. II, S. 14, §. 76); der Vorbehalt des 
Staates ist daher nur so lange statthaft, als der 
tung des Staates besteht, das Nutzungsrecht 
Distrikt sich noch in unberührter Bergfreiheit befindet.
	        
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