Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

406 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 173.) 
vereins oder der errichteten besonderen Krankenkasse und die Werksbeamten, deren regel— 
mäßiger Jahresverdienst 2500 Mark nicht übersteigt. Zum Beitritt berechtigt sind die 
übrigen Werksbeamten und die Verwaltungsbeamten der Knappschaftsvereine. In Staats- 
betrieben mit Pensionsberechtigung angestellte Beamte können mit Zustimmung der vor- 
gesetzten Dienstbehörde beitreten. Beträgt das jährliche Gesamteinkommen 4000 Mark, 
so erlischt jede Beitrittsberechtigung (§. 9). Die Arbeiter, die der Krankenkasse des Knapp- 
schaftsvereins als Mitglieder angehören, desgleichen die Beamten mit einem Jahresein- 
kommen unter 2000 Mark, sind als Mitglieder in die Pensionskasse aufzunehmen, wenn 
sie den in den Satzungen aufgestellten Erfordernissen über Lebensalter und Gesundheit 
genügen. Beamte mit einem regelmäßigen Jahresverdienst von mehr als 2000 Mark, 
auch wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 4000 Mark übersteigt, können den Pen- 
sionskassen als Mitglieder beitreten. Arbeiterinnen können durch die Satzung von- 
der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden (§. 27). Für die Beamten kann eine besondere 
Abteilung der Pensionskasse eingerichtet werden (§. 28). 
2. Durch Bestätigung ihrer Satzungen durch das Oberbergamt erlangen die Knapp- 
schaftsvereine Rechtsfähigkeit. Die Bestätigung darf nur dann versagt werden, wenn 
die Satzung gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. 
3. Aus den Krankenkassen müssen an Krankenhilfe, Wochengeld und Sterbegeld 
mindestens die Regelleistungen der Ortskrankenkassen nach den Vorschriften des zweiten 
Buches der Reichsversicherungsordnung gewährt werden. Mehrleistungen sind nach näherer Be- 
stimmung der Satzungen in demselben Umfang zulässig, wie er im zweiten Buch der Reichs- 
versicherungsordnung für Ortskrankenkassen vorgesehen ist (§. 13). Die Pensionskassen 
haben mindestens zu gewähren: eine lebenslängliche Invalidenpension bei eingetretener 
Unfähigkeit zur Berufsarbeit, eine Pension für die Witwen auf Lebenszeit oder bis zur 
Wiederverheiratung, eine Beihilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und 
Invaliden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und einen Beitrag zu den Begräbnis- 
kosten der Invaliden. 
4. Mitglieder und Werkbesitzer haben zu den Krankenkassen und den Pensionskassen 
Beiträge zu leisten. Die Beiträge der Werksbesitzer für beitrittspflichtige Mitglieder 
dürfen nicht geringer sein als die Beiträge der Mitglieder (§. 36). 
5. Die Verwaltung der Knappschaftsvereine erfolgt unter Beteiligung von Knapp- 
schaftsältesten durch den Knappschaftsvorstand und die Generalversammlung (§. 51). Die 
Knappschaftsältesten werden von den beitragzahlenden, männlichen, volljährigen Vereins- 
mitgliedern gewählt. Die Knappschaftsältesten haben die Befolgung der Satzung durch 
die Knappschaftsmitglieder zu überwachen und die Rechte der letzteren dem Vorstand gegen- 
über wahrzunehmen. Die Knappschaftsältesten oder von ihnen gewählte Abgeordnete ver- 
treten die Knappschaftsmitglieder in der Generalversammlung (§. 52). Die Mitglieder 
des Knappschaftsvorstandes werden zur Hälfte aus den Werkbesitzern oder deren Vertretern, 
zur andern Hälfte in geheimer Wahl aus den Knappschaftsältesten gewählt. Der Vor- 
stand wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl seiner aus den 
Werksbesitzern oder deren Vertretern gewählten Mitglieder (§. 53). Ergibt die Abstim- 
mung über einen Antrag Stimmengleichheit, so kann (§. 54) die Entscheidung des Ober- 
bergamts angerufen werden; gegen dessen Beschluß findet Beschwerde beim Oberschieds- 
gericht statt. Der Knappschaftsporstand vertritt den Verein gerichtlich und außergericht- 
lich (§. 55). Die laufende Verwaltung kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern 
oder Beamten der Verwaltung übertragen werden (§. 56). Die Generalversammlung 
besteht aus den Werkbesitzern oder ihren Vertretern und aus Knappschaftsältesten oder aus 
Abgeordneten der Knappschaftsältesten, die aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt 
werden. Die Beschlußfassungen und die Wahlen erfolgen für jeden der beiden Teile besonders. 
Anträge, denen nicht von beiden Teilen zugestimmt wird, gelten als abgelehnt (§. 61). 
6. Die Oberbergämter haben die Beobachtung der für die Tätigkeit der Knapp- 
schaftsvereine in Betracht kommenden Gesetze und der Satzungen zu überwachen (§. 65). 
Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechts ernennt das Oberbergamt für jeden Knappschafts- 
verein einen Kommissar (§. 66). Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes sind
	        
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