Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Rechte der Eisenbahngesellschaften. (8. 176.) 413 
8. 176. 
III. Rechte der Eisenbahngesellschaften. 
I. Die Eisenbahngesellschaften haben das Recht, die für das Unternehmen erforder- 
lichen Grundstücke ohne Genehmigung einer Staatsbehörde zu erwerben. 
II. Den Eisenbahngesellschaften ist für den Fall, daß über den Erwerb der für 
die Bahnanlage notwendigen Grundstücke eine Einigung mit den Grundbesitzern nicht 
zustande kommt, das Recht zur Enteignung beigelegt. 
III. Zur Emission von Aktien über die ursprünglich festgesetzte Zahl hinaus ist 
landesherrliche Genehmigung erforderlich, und zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf 
den Inhaber die Genehmigung der Minister der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten 
auf Grund eingeholter königlicher Ermächtigung. 
IV. Das Eisenbahngesetz hat den konzessionierten Eisenbahngesellschaften gewisse 
Rechte zum Schutze gegen fremde Konkurrenz gewährt: 
1. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn durch andere Unternehmer, welche neben 
der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte mit Berührung derselben Hauptpunkte 
fortlaufen würde, darf binnen einem Zeitraume von dreißig Jahren nach Eröffnung der Bahn 
nicht zugelassen werden, wodurch andere Verbesserungen der Kommunikation zwischen diesen 
Orten und in derselben Richtung nicht beschränkt sind (§. 44).3 Die Gesellschaft ist 
verpflichtet, nach der Bestimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, den Anschluß 
anderer Eisenbahnunternehmungen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in 
einer Fortsetzung oder in einer Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen und der 
sich anschließenden Gesellschaft den eigenen Transportbetrieb auf der früher angelegten 
Bahn jederzeit zu gestatten (§. 45). 
2. Die Gesellschaft hat für die drei ersten Jahre nach dem auf die Eröffnung 
der Bahn folgenden 1. Januar das Recht, ohne Zulassung eines Konkurrenten den 
Transportbetrieb allein zu unternehmen und die Preise sowohl für den Personen-, als 
für den Warentransport nach ihrem Ermessen zu bestimmen (§. 26); wogegen nach 
Ablauf des gedachten Zeitraumes auch andere außer der Gesellschaft selbst die Befugnis 
zum Transportbetriebe auf der Bahn gegen Entrichtung des Bahngeldes oder einer zu 
regulierenden Vergütung (§§. 28—31; §. 45) erlangen können, wenn das Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten angemessen findet, denselben eine Konzession zu erteilen (§. 27). 
Diese Bestimmungen (zu 1 und 2) sind durch die des Art. 41, Abs. 2 und 3 
der Verfassung des Deutschen Reiches modifiziert worden, indem nach diesen letztgedachten 
Vorschriften a] jede bestehende Eisenbahnverwaltung verpflichtet ist, sich den Anschluß 
neu angelegter Bahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen, und b) die landes- 
gesetzlichen Bestimmungen, die bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein Widerspruchsrecht 
gegen die Anlegung von Parallel= oder Konkurrenzbahnen einräumen, unbeschadet bereits 
erworbener Rechte, für aufgehoben erklärt worden sind. Zugleich ist vorgeschrieben, daß 
ein solches Widerspruchsrecht auch in den künftig zu erteilenden Konzessionen nicht weiter 
verliehen werden darf.“ 
  
1 Vgl. Eisenbahnges., §. 7. — Die weitere 
Bestimmung des §. 7, wonach es zur Veräußerung 
von Grundstücken der Genehmigung der Regie- 
rung bedarf, bezieht sich auf Anlagen, die dem 
Betriebe bereits übergeben sind. Vgl. Fritsch, 
Handb. 2, S. 1513. — Der §. 159 des Zu- 
ständigkeitsges. v. 1. Aug. 1883 (G. S. 1883, 
S. 290) hat bestimmt, daß die in §.7 (und 22) des 
Eisenbahngesetzes der Bezirksregierung beigelegte 
Befugnis auf den Min. d. öffentl. Arb. übergeht. 
2 Die §§. 8—13 und 15—19 sind aufgehoben 
  
durch das Enteignungsges. v. 11. Juni 1874 
(G. S., S. 221). 
Eisenbahnges., §. 44, 
worbenen Landesteilen nicht eingeführt worden. — 
Über das Reichsrecht vgl. oben §. 174, III. 
4 Dadurch ist die Bestimmung des Eisenbahn- 
ges., §. 44, gegenstandslos geworden. — Eisen- 
bahnges., §. 45, ist durch Reichsverf., Art. 41, 
Abs. 2 nicht aufgehoben. Vgl. Fritsch, Handb.-, 
S. 24 8. 
ist in den 1866 er-
	        
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