Rechte der Eisenbahngesellschaften. (8. 176.) 413
8. 176.
III. Rechte der Eisenbahngesellschaften.
I. Die Eisenbahngesellschaften haben das Recht, die für das Unternehmen erforder-
lichen Grundstücke ohne Genehmigung einer Staatsbehörde zu erwerben.
II. Den Eisenbahngesellschaften ist für den Fall, daß über den Erwerb der für
die Bahnanlage notwendigen Grundstücke eine Einigung mit den Grundbesitzern nicht
zustande kommt, das Recht zur Enteignung beigelegt.
III. Zur Emission von Aktien über die ursprünglich festgesetzte Zahl hinaus ist
landesherrliche Genehmigung erforderlich, und zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf
den Inhaber die Genehmigung der Minister der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten
auf Grund eingeholter königlicher Ermächtigung.
IV. Das Eisenbahngesetz hat den konzessionierten Eisenbahngesellschaften gewisse
Rechte zum Schutze gegen fremde Konkurrenz gewährt:
1. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn durch andere Unternehmer, welche neben
der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte mit Berührung derselben Hauptpunkte
fortlaufen würde, darf binnen einem Zeitraume von dreißig Jahren nach Eröffnung der Bahn
nicht zugelassen werden, wodurch andere Verbesserungen der Kommunikation zwischen diesen
Orten und in derselben Richtung nicht beschränkt sind (§. 44).3 Die Gesellschaft ist
verpflichtet, nach der Bestimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, den Anschluß
anderer Eisenbahnunternehmungen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in
einer Fortsetzung oder in einer Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen und der
sich anschließenden Gesellschaft den eigenen Transportbetrieb auf der früher angelegten
Bahn jederzeit zu gestatten (§. 45).
2. Die Gesellschaft hat für die drei ersten Jahre nach dem auf die Eröffnung
der Bahn folgenden 1. Januar das Recht, ohne Zulassung eines Konkurrenten den
Transportbetrieb allein zu unternehmen und die Preise sowohl für den Personen-, als
für den Warentransport nach ihrem Ermessen zu bestimmen (§. 26); wogegen nach
Ablauf des gedachten Zeitraumes auch andere außer der Gesellschaft selbst die Befugnis
zum Transportbetriebe auf der Bahn gegen Entrichtung des Bahngeldes oder einer zu
regulierenden Vergütung (§§. 28—31; §. 45) erlangen können, wenn das Ministerium
der öffentlichen Arbeiten angemessen findet, denselben eine Konzession zu erteilen (§. 27).
Diese Bestimmungen (zu 1 und 2) sind durch die des Art. 41, Abs. 2 und 3
der Verfassung des Deutschen Reiches modifiziert worden, indem nach diesen letztgedachten
Vorschriften a] jede bestehende Eisenbahnverwaltung verpflichtet ist, sich den Anschluß
neu angelegter Bahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen, und b) die landes-
gesetzlichen Bestimmungen, die bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein Widerspruchsrecht
gegen die Anlegung von Parallel= oder Konkurrenzbahnen einräumen, unbeschadet bereits
erworbener Rechte, für aufgehoben erklärt worden sind. Zugleich ist vorgeschrieben, daß
ein solches Widerspruchsrecht auch in den künftig zu erteilenden Konzessionen nicht weiter
verliehen werden darf.“
1 Vgl. Eisenbahnges., §. 7. — Die weitere
Bestimmung des §. 7, wonach es zur Veräußerung
von Grundstücken der Genehmigung der Regie-
rung bedarf, bezieht sich auf Anlagen, die dem
Betriebe bereits übergeben sind. Vgl. Fritsch,
Handb. 2, S. 1513. — Der §. 159 des Zu-
ständigkeitsges. v. 1. Aug. 1883 (G. S. 1883,
S. 290) hat bestimmt, daß die in §.7 (und 22) des
Eisenbahngesetzes der Bezirksregierung beigelegte
Befugnis auf den Min. d. öffentl. Arb. übergeht.
2 Die §§. 8—13 und 15—19 sind aufgehoben
durch das Enteignungsges. v. 11. Juni 1874
(G. S., S. 221).
Eisenbahnges., §. 44,
worbenen Landesteilen nicht eingeführt worden. —
Über das Reichsrecht vgl. oben §. 174, III.
4 Dadurch ist die Bestimmung des Eisenbahn-
ges., §. 44, gegenstandslos geworden. — Eisen-
bahnges., §. 45, ist durch Reichsverf., Art. 41,
Abs. 2 nicht aufgehoben. Vgl. Fritsch, Handb.-,
S. 24 8.
ist in den 1866 er-