422 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 178.)
Nr. 3; Art. 17 und 19 der Reichsverf.) anzuhalten. Wenn gegen eine von dem Reichs-
eisenbahnamt verfügte Maßregel Gegenvorstellung auf Grund der Behauptung erhoben
wird, daß die Maßregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet
sei, so ist diese Gegenvorstellung an den Reichskanzler zu richten, der sie dem durch drei.
richterliche Beamte zu verstärkenden Reichseisenbahnamt überweist, das darüber selb-
ständig und unter eigener Verantwortlichkeit in kollegialer Beratung und Beschlußfassung
befindet. Der Bundesrat ordnet den kollegialen Geschäftsgang durch ein Regulativ und
regelt die hierbei dem Präsidenten zustehenden Befugnisse.1
2. Die Grundlage für die Verwaltungsorganisation in Preußen ist die
Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen.
Die Verwaltung der im Betriebe sowie der im Bau befindlichen Staatseisenbahnen
und vom Staat verwalteten Privateisenbahnen erfolgt unter der oberen Leitung des
Ressortministers durch das Königliche Eisenbahn-Zentralamt in Berlin und durch die
königlichen Eisenbahndirektionen. Für besonders umfangreiche Bauausführungen können
königliche Eisenbahn-Baukommissionen eingesetzt werden.
Ressortminister ist der Minister der öffentlichen Arbeiten 4, dem das Eisen-
bahn-Zentralamt und die Eisenbahndirektionen unmittelbar unterstehen. Das Eisenbahn-
Zentralamt hat nach Bestimmung des Ministers Geschäfte zu bearbeiten, deren ein-
heitliche Regelung für alle oder mehrere Eisenbahndirektionen geboten ist. Den Eisen-
bahndir ektionen steht die Verwaltung aller zu ihrem Bezirk gehörenden im Betriebe
oder im Bau befindlichen Eisenbahnstrecken zu. Für die Ausführung und Überwachung
des örtlichen Dienstes bestehen Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs= und Werkstättenämter und
Bauabteilungen.
Grund eines Dienstvertrages.
Das Personal wird angestellt als unmittelbare Staatsbeamte oder auf
Zur beirätlichen Mitwirkung in Eisenbahnfragen sind Bezirkseisenbahnräte für die
Eisenbahndirektionen und ein Landeseisenbahnrat für die Zentralbehörde eingesetzt, in
denen der Handel, die Industrie und die Land= und Forstwirtschaft vertreten sind.“
Viertes
Kapitel.
Wasser und Wasserstraßen.
I. Entwicklung der Gesetzgebung.
S§. 179.
Die ältere Gesetzgebung 3 über das Wasserrecht befaßte sich vorwiegend mit der
Entwässerung (Vorflut und Drainage), der Bewässerung, den Deichen und den
1 Vgl. das Regul. zur Ordnung des Geschäfts-
ganges des Reichseisenbahnamtes v. 5. Jan. 1874
(Z. Bl. des D. Reichs, S. 27) und das Regul.
zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem durch
Richter verstärkten Reichseisenbahnamte v. 13. März
1876 (Z. Bl., S. 563).
*s Die geltende Neuregelung erfolgte durch Ver-
ordn. des Min. d. öffentl. Arb. betr. anderweitige
Festsetzung der Verwaltungsordnung für die
Staatseisenbahnen und Errichtung des Eisenbahn-
Zentralamts v. 10. Mai 1907 (G. S., S. 81).
WW“ ¾* ch, Handb. (zu Verwaltungsordn.,
), S.
4 Allerh. Erlaß v. 7. Aug. 1878 (G. S. 15,
S. 25) und Ges. v. 13. März 1879 (G. S
S. 123). Vgl. Fritsch, Handb. 2, S. 677
Hue de Grais, Handb., 8§. 50; Meyer-
Dochow“, §. 74652.
5 Vgl. die Anm.
zu Verwaltungsordn., §§.
106—20 bei Fritsch, Handb., S. 94. — vue
de Grais, Handb., 8. 3868.
s Ges. v. 1. Juni u682 (G. S., S. 313). —
v. der Leyen, Art. Eisenbahn-Beiräte, W.2, Bd. L,
S. 673.
7 Loening, S. 373; Meyer-Dochow“", §. 98,
S. 457. — Stoerk-Loening, Art. Gewässer,
H. d. St.3, 4, S. 836; O. Mayer, Art.
Binnengewässer, W.2, 1, S. 482; Art. Flüsse,
W.2, 1, S. 814.
s Vgl. Lette-v. Rönne, Die Landeskultur-
gesetzggebung des preuß. Staates, Bd. II, 2,
S. 576. — Endemann, Das ländliche Wasser-
recht, 1862; Brückner, Das deutsche Wasserrecht,
Annalen 1377, S. 1. — Nieberding-Frank,
Wasserrecht und Wasserpolizei in Preußen?, 1889.
— Neubauer, Zusammenstellung des in Deutsch-
land geltenden Wasserrechts, einschließlich des
Mühlen-, Flößerei= und Flößrechtes, 1881.